← Österreich

{'item': 'B49/53'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1953 GeschäftszahlB49/53 Sammlungsnummer2584 RechtssatzEin Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, dem rechtlich die Bedeutung einer Verordnung zukommt, dient dem Zwecke, in den wesentlichen großen Zügen das Programm für die künftige bauliche Weiterentwicklung einer Gemeinde aufzustellen. Ein solcher Plan muß stets die Möglichkeit offen lassen, neue Einsichten und Erfahrungen, die zur Besserung der Dinge dienen können, zu verwirklichen und den sonstigen, mitunter wechselnden Notwendigkeiten der Stadtplanung Rechnung zu tragen. Dementsprechend enthalten auch die den Bedürfnissen des neuzeitlichen Städtebaues am meisten entsprechenden Bauordnungen der größten Städte im Bundesgebiet (z. B. die Bauordnungen für Wien und Linz) die ausdrückliche Bestimmung, daß sich aus einem solchen Flächennutzungsplan oder Flächenwidmungsplan, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung, keinerlei Rechte für die von ihm betroffenen Parteien ableiten lassen. Wenn nun auch das Steiermärkische Landesgesetz vom

  1. Mai 1946, LGBl. Nr. 15, über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne im Lande Stmk. keine ausdrückliche Bestimmung dieser Art vorsieht, so läßt sich aus diesem Schweigen des Gesetzes trotzdem nicht auf eine gegenteilige, für das Bundesland Stmk. (mit Ausnahme der Landeshauptstadt) gegebene Rechtslage schließen, weil dies die wesensnotwendigste Eigenschaft eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes, nämlich seine Fähigkeit, sich den jeweiligen Notwendigkeiten und Anforderungen der Stadtplanung anpassen zu lassen, zunichte machen würde.Ein Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, dem rechtlich die Bedeutung einer Verordnung zukommt, dient dem Zwecke, in den wesentlichen großen Zügen das Programm für die künftige bauliche Weiterentwicklung einer Gemeinde aufzustellen. Ein solcher Plan muß stets die Möglichkeit offen lassen, neue Einsichten und Erfahrungen, die zur Besserung der Dinge dienen können, zu verwirklichen und den sonstigen, mitunter wechselnden Notwendigkeiten der Stadtplanung Rechnung zu tragen. Dementsprechend enthalten auch die den Bedürfnissen des neuzeitlichen Städtebaues am meisten entsprechenden Bauordnungen der größten Städte im Bundesgebiet (z. B. die Bauordnungen für Wien und Linz) die ausdrückliche Bestimmung, daß sich aus einem solchen Flächennutzungsplan oder Flächenwidmungsplan, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Anordnung, keinerlei Rechte für die von ihm betroffenen Parteien ableiten lassen. Wenn nun auch das Steiermärkische Landesgesetz vom
  2. Mai 1946, Landesgesetzblatt Nr. 15, über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne im Lande Stmk. keine ausdrückliche Bestimmung dieser Art vorsieht, so läßt sich aus diesem Schweigen des Gesetzes trotzdem nicht auf eine gegenteilige, für das Bundesland Stmk. (mit Ausnahme der Landeshauptstadt) gegebene Rechtslage schließen, weil dies die wesensnotwendigste Eigenschaft eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes, nämlich seine Fähigkeit, sich den jeweiligen Notwendigkeiten und Anforderungen der Stadtplanung anpassen zu lassen, zunichte machen würde. Der Plan ist eine Verordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B49.1953

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.