RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1953 GeschäftszahlB108/53 Sammlungsnummer2587 RechtssatzÜber Disziplinarvergehen entscheidet in I. Instanz der Disziplinarrat der Ärztekammer, bei der der zu Bestrafende zuletzt gemeldet war, in II. Instanz der Disziplinarsenat bei der Österreichischen Ärztekammer. Ein weiterer Rechtszug besteht schon deshalb nicht, weil die Österreichische Ärztekammer, der der Disziplinarsenat eingegliedert ist (§ 56 des Ärztegesetzes) , das oberste Organ der Selbstverwaltung der Ärzteschaft ist. Überdies schließt § 43 Abs. 2 des ÄrzteG eine Anfechtung der Entscheidungen des Disziplinarsenates ausdrücklich aus.Über Disziplinarvergehen entscheidet in römisch eins. Instanz der Disziplinarrat der Ärztekammer, bei der der zu Bestrafende zuletzt gemeldet war, in römisch zwei. Instanz der Disziplinarsenat bei der Österreichischen Ärztekammer. Ein weiterer Rechtszug besteht schon deshalb nicht, weil die Österreichische Ärztekammer, der der Disziplinarsenat eingegliedert ist (Paragraph 56, des Ärztegesetzes) , das oberste Organ der Selbstverwaltung der Ärzteschaft ist. Überdies schließt Paragraph 43, Absatz 2, des ÄrzteG eine Anfechtung der Entscheidungen des Disziplinarsenates ausdrücklich aus. Der Disziplinarsenat bei der Österreichischen Ärztekammer ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde. Das ergibt sich schon daraus, daß das ÄrzteG die Mitglieder des Senates weder als unabhängig noch als unabsetzbar erklärt. § 111 Abs. 1 Dienstpragmatik übernimmt sinngemäß nur die Bestimmungen der StPO über die Ausschließung (§§ 67 bis 71) , nicht aber auch deren Bestimmungen über die Ablehnung (§§ 72 bis 74
- a). Das Ablehnungsrecht ist vielmehr im § 111 Abs. 2 DP erschöpfend geregelt und gegenüber der StPO insofern einerseits erweitert, als die Ablehnung ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, anderseits aber dadurch, daß nur zwei Mitglieder abgelehnt werden können, eingeschränkt.Paragraph 111, Absatz eins, Dienstpragmatik übernimmt sinngemäß nur die Bestimmungen der StPO über die Ausschließung (Paragraphen 67 bis 71) , nicht aber auch deren Bestimmungen über die Ablehnung (Paragraphen 72 bis 74
- a). Das Ablehnungsrecht ist vielmehr im Paragraph 111, Absatz 2, DP erschöpfend geregelt und gegenüber der StPO insofern einerseits erweitert, als die Ablehnung ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, anderseits aber dadurch, daß nur zwei Mitglieder abgelehnt werden können, eingeschränkt. Die in den Disziplinarvorschriften gelegene Beschränkung des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung ist keine verfassungswidrige. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist durch Art. 13 StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, kann also durch einfaches Bundesgesetz oder Landesgesetz eingeschränkt werden. Besteht ein solches Gesetz, dann kann von einer Verfassungswidrigkeit der dadurch normierten Einschränkung des Rechtes der freien Meinungsäußerung nicht mehr die Rede sein. Die in den Disziplinarvorschriften des ÄrzteG gelegene Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit ist demnach keine verfassungswidrige.Das Recht der freien Meinungsäußerung ist durch Artikel 13, StGG vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, kann also durch einfaches Bundesgesetz oder Landesgesetz eingeschränkt werden. Besteht ein solches Gesetz, dann kann von einer Verfassungswidrigkeit der dadurch normierten Einschränkung des Rechtes der freien Meinungsäußerung nicht mehr die Rede sein. Die in den Disziplinarvorschriften des ÄrzteG gelegene Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit ist demnach keine verfassungswidrige. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B108.1953