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{'item': 'B86/53'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1953 GeschäftszahlB86/53 Sammlungsnummer2593 RechtssatzDer Ermessensrahmen, den § 2 a Preisregelungsgesetz 1950 der Verwaltungsbehörde einräumt, hat offenbar den Zweck, den volkswirtschaftlichen Erwägungen nach Möglichkeit zur Geltung zu verhelfen. Der Umkreis jener Sachgüter, bei denen eine Abschöpfung von Mehrerlösen erfolgen kann, ist übrigens durch § 2 a PreisregelungsG 1950 insofern bestimmt, als es sich immer nur um preisgeregelte Güter handeln kann. Die Tatsache, daß das Gesetz nicht einen unbedingten Befehl erteilt, sondern der Behörde nur eine Ermächtigung gibt, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der das Gesetz als verfassungswidrig erscheinen lassen würde, weil der Zeitpunkt, in dem die volkswirtschaftliche Notwendigkeit einer Vollziehungshandlung eintreten wird, vom Gesetze nicht vorher bestimmt werden kann.Der Ermessensrahmen, den Paragraph 2, a Preisregelungsgesetz 1950 der Verwaltungsbehörde einräumt, hat offenbar den Zweck, den volkswirtschaftlichen Erwägungen nach Möglichkeit zur Geltung zu verhelfen. Der Umkreis jener Sachgüter, bei denen eine Abschöpfung von Mehrerlösen erfolgen kann, ist übrigens durch Paragraph 2, a PreisregelungsG 1950 insofern bestimmt, als es sich immer nur um preisgeregelte Güter handeln kann. Die Tatsache, daß das Gesetz nicht einen unbedingten Befehl erteilt, sondern der Behörde nur eine Ermächtigung gibt, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der das Gesetz als verfassungswidrig erscheinen lassen würde, weil der Zeitpunkt, in dem die volkswirtschaftliche Notwendigkeit einer Vollziehungshandlung eintreten wird, vom Gesetze nicht vorher bestimmt werden kann. § 2 a PreisregelungsG 1950 enthält keine unzulässige formalgesetzliche Delegation. Die Bestimmung, daß Mehrerlöse, die sich dadurch ergeben, daß die tatsächlichen Einstandskosten unter den der behördlichen Preisbestimmung zugrunde gelegten Einstandskosten liegen, zugunsten des Bundes eingezogen werden können, umschreibt die Verfügung der Behörde inhaltlich so weit, daß die Errechnung des Abschöpfungsbetrages durch die Vollziehungsbehörde ohne weiteres möglich ist. Dem Ermessen der Behörde bleibt es allerdings überlassen, zu beurteilen, ob die Preise für ein bestimmtes Sachgut geregelt und damit auch die Voraussetzungen für eine Abschöpfung i. S. des § 2 a PreisregelungsG 1950 geschaffen werden sollen, da letztere nur im Zusammenhang mit einer Preisbestimmung als Vorschreibung einer Bedingung oder Auflage angeordnet werden kann.Paragraph 2, a PreisregelungsG 1950 enthält keine unzulässige formalgesetzliche Delegation. Die Bestimmung, daß Mehrerlöse, die sich dadurch ergeben, daß die tatsächlichen Einstandskosten unter den der behördlichen Preisbestimmung zugrunde gelegten Einstandskosten liegen, zugunsten des Bundes eingezogen werden können, umschreibt die Verfügung der Behörde inhaltlich so weit, daß die Errechnung des Abschöpfungsbetrages durch die Vollziehungsbehörde ohne weiteres möglich ist. Dem Ermessen der Behörde bleibt es allerdings überlassen, zu beurteilen, ob die Preise für ein bestimmtes Sachgut geregelt und damit auch die Voraussetzungen für eine Abschöpfung i. S. des Paragraph 2, a PreisregelungsG 1950 geschaffen werden sollen, da letztere nur im Zusammenhang mit einer Preisbestimmung als Vorschreibung einer Bedingung oder Auflage angeordnet werden kann. Aber in dieser Einräumung eines Ermessens kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} nicht erblickt werden.Aber in dieser Einräumung eines Ermessens kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} nicht erblickt werden. Wird einem Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 Folge gegeben, so ist - da die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides von Gesetzes wegen auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht - unvermeidlich eine Verkürzung des Instanzenzuges damit verbunden.Wird einem Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 Folge gegeben, so ist - da die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides von Gesetzes wegen auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht - unvermeidlich eine Verkürzung des Instanzenzuges damit verbunden. Diesen Nachteil, der übrigens bloß formeller Art ist, muß die Partei als notwendige Folge ihres nach § 73 Abs. 2 AVG gestellten Antrages in Kauf nehmen. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Bf. wird dadurch keinesfalls verletzt.Diesen Nachteil, der übrigens bloß formeller Art ist, muß die Partei als notwendige Folge ihres nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellten Antrages in Kauf nehmen. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Bf. wird dadurch keinesfalls verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B86.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.