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{'item': 'B109/53'}

gesetz, die die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses während der Probezeit in das freie Ermessen der Dienstbehörde stellt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Bestimmung des Paragrap

Art 130, Art.

130 Abs. 2 B-VG} erscheint der Begriff des freien Ermessens verfassungsgesetzlich verankert.Durch die Bestimmung des {

Artikel 130

,, Artikel 130, Absatz 2, B-VG} erscheint der Begriff des freien Ermessens verfassungsgesetzlich verankert. Ermessen bedeutet nicht Willkür. Auch dort, wo das Gesetz der Behörde freies Ermessen einräumt, darf vom Ermessen nur i. S. des Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Übt die Behörde das Ermessen nicht i. S. des Gesetzes aus, läßt sie sich einen Ermessensexzeß zuschulden kommen, dann liegt, wie sich aus {

Art 130, Art.

130 B-VG} ergibt, eine Rechtswidrigkeit vor, die sich auch als Verfassungswidrigkeit qualifizieren kann, sofern nämlich erweislich ist, daß die Ermessensentscheidung auf Motive zurückzuführen ist, die gegen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Gleichheit) verstoßen. Insoweit ist der VfGH im Zuge des Verfahrens über eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde berufen, auch Ermessensentscheidungen zu überprüfen.Ermessen bedeutet nicht Willkür. Auch dort, wo das Gesetz der Behörde freies Ermessen einräumt, darf vom Ermessen nur i. S. des Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Übt die Behörde das Ermessen nicht i. S. des Gesetzes aus, läßt sie sich einen Ermessensexzeß zuschulden kommen, dann liegt, wie sich aus {

Artikel 130

,, Artikel 130, B-VG} ergibt, eine Rechtswidrigkeit vor, die sich auch als Verfassungswidrigkeit qualifizieren kann, sofern nämlich erweislich ist, daß die Ermessensentscheidung auf Motive zurückzuführen ist, die gegen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Gleichheit) verstoßen. Insoweit ist der VfGH im Zuge des Verfahrens über eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde berufen, auch Ermessensentscheidungen zu überprüfen. Daß Motive parteipolitischer Natur bei Handhabung des § 5 Abs. 2 G-ÜG mit der Bundesverfassung unvereinbar sind, bedarf keiner näheren Erörterung.Daß Motive parteipolitischer Natur bei Handhabung des Paragraph 5, Absatz 2, G-ÜG mit der Bundesverfassung unvereinbar sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Nur wenn einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird, nicht auch durch die Auflösung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern verletzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B109.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.