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{'item': 'B110/53'}

Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung, DRGBl. I S. 1281/1935, enthaltenen Vorschriften über das Verbot der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung und Berufsberatung

§ 1

, § 1 R-ÜG} als aufgehoben anzusehen.Die im Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung, DRGBl. römisch eins S. 1281 aus 1935,, enthaltenen Vorschriften über das Verbot der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung und Berufsberatung sind nach {

Paragraph eins,, Paragraph eins, R-ÜG} als aufgehoben anzusehen. Die Erlassung der im {

§ 1, § 1 Abs.

2 R-ÜG} vorgesehenen Kundmachung ist nicht eine Voraussetzung für den Eintritt der im § 1 festgelegten Rechtsfolgen. Rechtsvorschriften, die einem der im § 1 R-ÜG festgelegten Tatbestände widerstreiten, sind vielmehr auch dann als aufgehoben anzusehen, wenn eine solche Kundmachung nicht erlassen wurde. Die Gerichte, einschließlich des VfGH, haben in diesen Fällen das Recht und die Pflicht, bei Entscheidung einer konkreten Rechtssache zu prüfen und festzustellen, ob eine von ihnen anzuwendende reichsdeutsche Norm, die während der deutschen Besetzung in Österreich in Kraft gesetzt wurde, jene Merkmale trägt, die {

§ 1, § 1 R-ÜG} anführt.

Trifft dies zu, dann sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, das betreffende Gesetz als aufgehoben und daher nicht mehr als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu betrachten und von seiner Anwendung im konkreten Fall abzusehen.Die Erlassung der im {

Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG} vorgesehenen Kundmachung ist nicht eine Voraussetzung für den Eintritt der im Paragraph eins, festgelegten Rechtsfolgen. Rechtsvorschriften, die einem der im Paragraph eins, R-ÜG festgelegten Tatbestände widerstreiten, sind vielmehr auch dann als aufgehoben anzusehen, wenn eine solche Kundmachung nicht erlassen wurde. Die Gerichte, einschließlich des VfGH, haben in diesen Fällen das Recht und die Pflicht, bei Entscheidung einer konkreten Rechtssache zu prüfen und festzustellen, ob eine von ihnen anzuwendende reichsdeutsche Norm, die während der deutschen Besetzung in Österreich in Kraft gesetzt wurde, jene Merkmale trägt, die {

Paragraph eins,, Paragraph eins, R-ÜG} anführt. Trifft dies zu, dann sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, das betreffende Gesetz als aufgehoben und daher nicht mehr als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu betrachten und von seiner Anwendung im konkreten Fall abzusehen. Der Schutz des Art. 12 StGG gilt nicht nur der freien Vereinsbildung, sondern, weil mit der Bildung des Vereines auch die Satzungen festgelegt werden, die seine Tätigkeit bestimmen, auch der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereines.Der Schutz des Artikel 12, StGG gilt nicht nur der freien Vereinsbildung, sondern, weil mit der Bildung des Vereines auch die Satzungen festgelegt werden, die seine Tätigkeit bestimmen, auch der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereines. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B110.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.