RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1954 GeschäftszahlA15/52 Sammlungsnummer2648 RechtssatzWurde der Klagsanspruch durch die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in Ausübung hoheitlicher Funktionen ausgelöst, so ist er ausschließlich im öffentlichen Rechte verwurzelt. Wird die Tätigkeit der Behörde durch den VfGH als verfassungswidrig erklärt, so vermag dies an ihrer Qualität als hoheitlicher Akt nichts zu ändern. Nach § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 sind die Verwaltungsbehörden, wenn ihr Bescheid vom VfGH aufgehoben wird, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das gleiche muß auch dann gelten, wenn die Entscheidung des VfGH einen nicht in Bescheidform gekleideten behördlichen Akt, den sie nicht aufheben kann, als verfassungswidrig erklärt, weil sonst nicht einzusehen wäre, welchen Sinn und Zweck die Anfechtung rein faktischer Verwaltungsakte überhaupt haben sollte. Wenn nun die Klage ausdrücklich auf das Erkenntnis des VfGH Bezug nimmt, so macht sie damit einen Klagegrund geltend, der nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz oder die Kondiktion, sondern aus der öffentlichrechtlichen Bestimmung des § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 abgeleitet ist. Da somit der Klagsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist und demgemäß nicht im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden kann, liegen alle Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} vor und es ist die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Klage gegeben.Wurde der Klagsanspruch durch die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in Ausübung hoheitlicher Funktionen ausgelöst, so ist er ausschließlich im öffentlichen Rechte verwurzelt. Wird die Tätigkeit der Behörde durch den VfGH als verfassungswidrig erklärt, so vermag dies an ihrer Qualität als hoheitlicher Akt nichts zu ändern. Nach Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 sind die Verwaltungsbehörden, wenn ihr Bescheid vom VfGH aufgehoben wird, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das gleiche muß auch dann gelten, wenn die Entscheidung des VfGH einen nicht in Bescheidform gekleideten behördlichen Akt, den sie nicht aufheben kann, als verfassungswidrig erklärt, weil sonst nicht einzusehen wäre, welchen Sinn und Zweck die Anfechtung rein faktischer Verwaltungsakte überhaupt haben sollte. Wenn nun die Klage ausdrücklich auf das Erkenntnis des VfGH Bezug nimmt, so macht sie damit einen Klagegrund geltend, der nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz oder die Kondiktion, sondern aus der öffentlichrechtlichen Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 abgeleitet ist. Da somit der Klagsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist und demgemäß nicht im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden kann, liegen alle Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor und es ist die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Klage gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:A15.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.