15 Abs. 1 B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.Die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu. Die in einem Grundverkehrsgesetz getroffene Vorsorge, daß die Erteilung oder Verweigerung einer nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Zustimmung nicht den Zwecken bodenreformatorischer Aktionen zuwiderläuft, macht die betreffenden Bestimmungen noch keineswegs selbst zu Maßnahmen der Bodenreform. Die Länder sind auf Grund des Art. 15 Abs. 9 B-VG befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Strafrechtes und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig. Von dem Grundsatz, daß auf Grund des {
15 Abs. 9 B-VG} niemals die gesamte Vollziehung an die Gerichte übertragen werden kann, darf nur in Ausnahmsfällen durch die Betrauung der Gerichte mit der Vollziehung einzelner Bestimmungen eines Landesgesetzes abgegangen werden.Die Länder sind auf Grund des Artikel 15, Absatz 9, B-VG befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Strafrechtes und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig. Von dem Grundsatz, daß auf Grund des {
,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} niemals die gesamte Vollziehung an die Gerichte übertragen werden kann, darf nur in Ausnahmsfällen durch die Betrauung der Gerichte mit der Vollziehung einzelner Bestimmungen eines Landesgesetzes abgegangen werden. Unter den Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen sind nur jene Materien zu subsumieren, die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat, als Angelegenheiten des Zivilrechtes, Prozeßrechtes und Exekutionsrechtes anzusehen waren. Aus dieser Umschreibung des Begriffsinhaltes ergibt sich, daß der Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" keineswegs durch die Summe der im Zeitpunkt der Schaffung der Bundesverfassung bestehenden Bestimmungen zivilrechtlichen, prozeßrechtlichen oder exekutionsrechtlichen Inhaltes erschöpft wird, sondern daß jederzeit auch neue Regelungen unter diesen Kompetenztatbestand fallen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivilrecht, Prozeßrecht oder Exekutionsrecht angehören. Schon {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 ABGB} läßt die Ausübung des Eigentums nur insoweit zu, als dadurch weder in Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden, unter welchen Gesetzen jene Verwaltungsvorschriften zu verstehen sind, die im Interesse der Allgemeinheit der Ausübung des Eigentums Grenzen setzen. Somit weist schon das ABGB selbst darauf hin, daß Eigentumsbeschränkungen auch durch Verwaltungsvorschriften statuiert werden können, wodurch aber derartige Einschränkungen aus dem Begriff des Zivilrechtes ausgeschieden erscheinen und daher auch zur Zeit der Schaffung der Bundesverfassung nicht unter den Kompetenztatbestand des "Zivilrechtswesens" des {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} gefallen sind.Schon {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 364,, Paragraph 364, ABGB} läßt die Ausübung des Eigentums nur insoweit zu, als dadurch weder in Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden, unter welchen Gesetzen jene Verwaltungsvorschriften zu verstehen sind, die im Interesse der Allgemeinheit der Ausübung des Eigentums Grenzen setzen. Somit weist schon das ABGB selbst darauf hin, daß Eigentumsbeschränkungen auch durch Verwaltungsvorschriften statuiert werden können, wodurch aber derartige Einschränkungen aus dem Begriff des Zivilrechtes ausgeschieden erscheinen und daher auch zur Zeit der Schaffung der Bundesverfassung nicht unter den Kompetenztatbestand des "Zivilrechtswesens" des {
Der Kompetenztatbestand des {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} umfaßt auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften und das Exekutionsrecht.Der Kompetenztatbestand des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} umfaßt auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften und das Exekutionsrecht. Die Tatsache, daß das Schadenersatzrecht am 1. Oktober 1925 zweifellos dem bürgerlichen Recht zugehört hat, kann nicht behindern, daß in der Folge Sonderregelungen bezüglich des Schadenersatzes auf den verschiedensten Gebieten des Rechtslebens getroffen werden können, die dann wegen ihrer systematischen Zugehörigkeit vom Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" miterfaßt werden. Wenn {
15 Abs. 9 B-VG} die Länder ermächtigt, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Strafrechtes und Zivilrechtes zu treffen, so stellt er mit dem Ausdruck "Straf- und Zivilrecht" keineswegs einen besonderen neuen Kompetenztatbestand auf, sondern verweist nur auf die in die Bundeszuständigkeit fallenden Kompetenztatbestände "Zivilrechtswesen" und "Strafrechtswesen" des {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, von denen er eben eine Ausnahme statuiert. Diese beiden Kompetenztatbestände des Art. 10 umfassen auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften und das Exekutionsrecht.Wenn {
,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} die Länder ermächtigt, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Strafrechtes und Zivilrechtes zu treffen, so stellt er mit dem Ausdruck "Straf- und Zivilrecht" keineswegs einen besonderen neuen Kompetenztatbestand auf, sondern verweist nur auf die in die Bundeszuständigkeit fallenden Kompetenztatbestände "Zivilrechtswesen" und "Strafrechtswesen" des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}, von denen er eben eine Ausnahme statuiert. Diese beiden Kompetenztatbestände des Artikel 10, umfassen auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften und das Exekutionsrecht. Um die Kompetenzfeststellung treffen zu können, muß der VfGH in erster Linie prüfen, welchem Kompetenztatbestand des B-VG die im Entwurf behandelte Materie zu unterstellen ist. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, was der Inhalt des vorgelegten Gesetzentwurfes ist, weil dieser Inhalt allein für die Subsumtion unter einen Kompetenztatbestand des B-VG maßgebend ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:KII_1.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.