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{'item': ['KII-3/54', 'KII-4/54']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1954 GeschäftszahlKII-3/54; KII-4/54 Sammlungsnummer2668 RechtssatzMaßnahmen zur Entwicklung und Förderung der Bevölkerung in biologi

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 2 B-VG}.Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen fallen unter den Kompetenztatbestand "Bevölkerungspolitik" des {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG}.

Die Kompetenztatbestände "Stiftungen und Fonds" nach Art. 10 Abs. 1 Z 13 und {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG}, die sich komplementär ergänzen, regeln nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bund und unter welchen Voraussetzungen die Länder berechtigt sind, Vorschriften über die Errichtung, die Einrichtung und die Verwaltung von Stiftungen und Fonds zu treffen und diese Vorschriften auch zu vollziehen. Sie beantworten immer nur die Frage, welcher Gesetzgeber berechtigt ist, bei Regelung einer bestimmten Verwaltungsmaterie die Form der Stiftung oder des Fonds zu wählen und beziehen sich mithin immer nur auf die Zuständigkeit für die Wahl einer derartigen Konstruktion.Die Kompetenztatbestände "Stiftungen und Fonds" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13 und {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}, die sich komplementär ergänzen, regeln nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bund und unter welchen Voraussetzungen die Länder berechtigt sind, Vorschriften über die Errichtung, die Einrichtung und die Verwaltung von Stiftungen und Fonds zu treffen und diese Vorschriften auch zu vollziehen. Sie beantworten immer nur die Frage, welcher Gesetzgeber berechtigt ist, bei Regelung einer bestimmten Verwaltungsmaterie die Form der Stiftung oder des Fonds zu wählen und beziehen sich mithin immer nur auf die Zuständigkeit für die Wahl einer derartigen Konstruktion. Niemals aber kann die Absicht des Gesetzgebers, zur Erreichung seines Zieles die Schaffung eines Fonds in Erwägung zu ziehen, also ein äußerliches, rein konstruktives Moment, dafür bestimmend sein, ob die betreffende Verwaltungsmaterie als solche unter den Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 13 B-VG} oder unter die komplementäre Länderkompetenz zu subsumieren ist. Es wird im Gegenteil die Einreihung der Materie nach ihrem inneren Wesen dafür maßgebend sein, ob der Gesetzgeber - des Bundes oder eines Landes, je nachdem - die Form einer Stiftung oder eines Fonds zur Erreichung seiner Absicht wählen kann.Niemals aber kann die Absicht des Gesetzgebers, zur Erreichung seines Zieles die Schaffung eines Fonds in Erwägung zu ziehen, also ein äußerliches, rein konstruktives Moment, dafür bestimmend sein, ob die betreffende Verwaltungsmaterie als solche unter den Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" des {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG} oder unter die komplementäre Länderkompetenz zu subsumieren ist. Es wird im Gegenteil die Einreihung der Materie nach ihrem inneren Wesen dafür maßgebend sein, ob der Gesetzgeber - des Bundes oder eines Landes, je nachdem - die Form einer Stiftung oder eines Fonds zur Erreichung seiner Absicht wählen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:KII_3.1954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.