15 Abs. 1 B-VG} i. d. F. von 1929 der Gesetzgebung und Vollziehung nach Landessache.Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Musik erwerbsmäßig ausgeübt werden darf, sowie der Maßnahmen, die zum Schutz der fachlich befähigten Musiker gegen die Konkurrenz von fachlich nicht befähigten Musikern zu treffen sind, fällt, soweit es sich nicht um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt, unter keinen der Kompetenztatbestände der Artikel 10 bis 12 B-VG i. d. F. von 1929 und ist daher gemäß {
d. F. von 1929 der Gesetzgebung und Vollziehung nach Landessache. Die Angelegenheiten der Musik oder das Musikwesen sind in den Art. 10 bis 12 B-VG nirgends ausdrücklich genannt. Da aber das B-VG für die einzelnen Kompetenztatbestände Begriffe verwendet, die vielfach eine Zusammenfassung nach anderen Gesichtspunkten als nach Art einer Tätigkeit bedeuten, wie z. B. Vereinsrecht, Arbeitsrecht usw., schließt das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung des Musikwesens dessen Unterstellung unter einen anderen Kompetenztatbestand als den allgemeinen Subsidiartatbestand des {
15 B-VG} nicht von vornherein aus.Die Angelegenheiten der Musik oder das Musikwesen sind in den Artikel 10 bis 12 B-VG nirgends ausdrücklich genannt. Da aber das B-VG für die einzelnen Kompetenztatbestände Begriffe verwendet, die vielfach eine Zusammenfassung nach anderen Gesichtspunkten als nach Art einer Tätigkeit bedeuten, wie z. B. Vereinsrecht, Arbeitsrecht usw., schließt das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung des Musikwesens dessen Unterstellung unter einen anderen Kompetenztatbestand als den allgemeinen Subsidiartatbestand des {
Im {
10 Abs. 1 Z 13 B-VG} (Angelegenheiten der künstlerischen Einrichtungen) ist an Institutionen mit einer materiellen Grundlage gedacht, die der Pflege der Kunst und der Erhaltung künstlerischer Werte dienen.Im {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG} (Angelegenheiten der künstlerischen Einrichtungen) ist an Institutionen mit einer materiellen Grundlage gedacht, die der Pflege der Kunst und der Erhaltung künstlerischer Werte dienen. Musikalische Darbietungen jeder Art sind nicht unter den Tatbestand "Gewerbe" zu subsumieren. Sowohl das Dienstrecht der Angestellten ({
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} " Zivilrechtswesen") und der Arbeiter (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG " Arbeiterrecht") wie auch der "Arbeiter- und Angestelltenschutz" ( {
10 Abs. 1 Z 11 B-VG}) erfassen lediglich das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber auch die Beziehung dritter Personen zu diesem Dienstverhältnis. Diese letztere erhält vielmehr ihre Regelung durch die besonderen Vorschriften für die einzelnen Sachgebiete, in denen sie zutage treten, also für den im Forstwesen Berufstätigen durch die Bestimmungen des Forstrechtes, für den in einem Angestelltenverhältnis tätigen Arzt durch die einschlägigen Sanitätsgesetze usw.Sowohl das Dienstrecht der Angestellten ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} " Zivilrechtswesen") und der Arbeiter (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG " Arbeiterrecht") wie auch der "Arbeiter- und Angestelltenschutz" ( {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG}) erfassen lediglich das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber auch die Beziehung dritter Personen zu diesem Dienstverhältnis. Diese letztere erhält vielmehr ihre Regelung durch die besonderen Vorschriften für die einzelnen Sachgebiete, in denen sie zutage treten, also für den im Forstwesen Berufstätigen durch die Bestimmungen des Forstrechtes, für den in einem Angestelltenverhältnis tätigen Arzt durch die einschlägigen Sanitätsgesetze usw. Die Erteilung des Musikunterrichtes verfolgt - sehr zum Unterschied von den lediglich der Förderung des gesellschaftlichen Lebens dienenden Tanzschulen oder der bloßen sportlichen Ertüchtigung dienenden Skischulen und sportlichen Lehranstalten aller anderen Arten - auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele und muß daher geradezu begriffsnotwendig unter den im {
14 B-VG} geprägten Begriff "Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesen" subsumiert werden.Die Erteilung des Musikunterrichtes verfolgt - sehr zum Unterschied von den lediglich der Förderung des gesellschaftlichen Lebens dienenden Tanzschulen oder der bloßen sportlichen Ertüchtigung dienenden Skischulen und sportlichen Lehranstalten aller anderen Arten - auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele und muß daher geradezu begriffsnotwendig unter den im {
,, Artikel 14, B-VG} geprägten Begriff "Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesen" subsumiert werden. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der für die Angelegenheiten des Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens ({
14 B-VG} i. d. F. von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelungen des § 42 V-ÜG 1920 i. d. F. des V-ÜG 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Art. 102 a B-VG i. d. F. von 1929 ausschließlich dem Bund zu. Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG vom
d. F. von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelungen des Paragraph 42, V-ÜG 1920 i. d. F. des V-ÜG 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Artikel 102, a B-VG i. d. F. von 1929 ausschließlich dem Bund zu. Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Artikel 17, StGG vom
11 Abs. 1 Z 2 B-VG} i.d.F. von 1929 in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache, soweit sich aber diese Berufsvertretung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, gemäß {
10 Abs. 1 Z 8 B-VG} i.d.F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Die Schaffung und die Regelung des organisatorischen Aufbaues eines " Musikerringes" als einer öffentlichrechtlichen Interessenvertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker, ferner die Festlegung der Befugnisse des Musikerringes und seiner Organe stellt sich als Einrichtung einer beruflichen Vertretung im Sinne des B-VG dar und ist daher gemäß {
,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG} in der Fassung von 1929 in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache, soweit sich aber diese Berufsvertretung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (berufliche Vertretungen soll die Einrichtung einer zentralen Vertretung für jene Berufe ermöglichen, deren Vertretungen nicht schon unter eine andere Kompetenzbestimmung des Art. 10 B-VG fallen, wie z. B. "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z 8) , "Kammern für Arbeiter und Angestellte" (Art. 10 Abs. 1 Z 11) , " Angelegenheiten der Notare, Rechtsanwälte und verwandte Berufe" ( Art. 10 Abs. 1 Z 6) usw. Sie beschränkt sich hiebei keineswegs auf solche Berufszweige, deren übriges Berufsrecht (mit Ausnahme der Berufsvertretung) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.Die Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (berufliche Vertretungen soll die Einrichtung einer zentralen Vertretung für jene Berufe ermöglichen, deren Vertretungen nicht schon unter eine andere Kompetenzbestimmung des Artikel 10, B-VG fallen, wie z. B. "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8,) , "Kammern für Arbeiter und Angestellte" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11,) , " Angelegenheiten der Notare, Rechtsanwälte und verwandte Berufe" ( Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6,) usw. Sie beschränkt sich hiebei keineswegs auf solche Berufszweige, deren übriges Berufsrecht (mit Ausnahme der Berufsvertretung) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Nur die Regelung der Berufsvertretungen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete und Personalvertretungen der mit behördlichen Aufgaben betrauten Angestellten des Bundes und der Länder (Gemeinden) ({
21 Abs. 1 B-VG}) sind von der Unterstellung unter den Kompetenztatbestand des {
10 Abs. 1 Z 8 B-VG} ausgenommen. In allen anderen Fällen ist die Errichtung von Berufsvertretungen, die das ganze Bundesgebiet umfassen, zulässig und der Gesetzgebung und Vollziehung nach Bundessache.Nur die Regelung der Berufsvertretungen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete und Personalvertretungen der mit behördlichen Aufgaben betrauten Angestellten des Bundes und der Länder (Gemeinden) ({
,, Artikel 21, Absatz eins, B-VG}) sind von der Unterstellung unter den Kompetenztatbestand des {
In allen anderen Fällen ist die Errichtung von Berufsvertretungen, die das ganze Bundesgebiet umfassen, zulässig und der Gesetzgebung und Vollziehung nach Bundessache. Die Übertragung von behördlichen Befugnissen an eine berufliche Interessenvertretung kann verfassungsrechtlich keine Bedenken auslösen. Selbstverständlich muß hiebei die instanzenmäßige Überordnung der Landeshauptmänner nach {
102 B-VG} gewahrt bleiben.Die Übertragung von behördlichen Befugnissen an eine berufliche Interessenvertretung kann verfassungsrechtlich keine Bedenken auslösen. Selbstverständlich muß hiebei die instanzenmäßige Überordnung der Landeshauptmänner nach {
ECLI:AT:VFGH:1954:KII_6.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.