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{'item': 'B32/54'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1954 GeschäftszahlB32/54 Sammlungsnummer2685 RechtssatzDie geltende Bundesverfassung stellt - vom {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 13 B-VG} abgesehen - keinen selbständigen Kompetenztatbestand in Bausachen zugunsten des Bundes auf. Daher ist in diesen Angelegenheiten nach der allgemeinen verfassungsgesetzlichen Regelung in {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} die Landeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung gegeben.Die geltende Bundesverfassung stellt - vom {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG} abgesehen - keinen selbständigen Kompetenztatbestand in Bausachen zugunsten des Bundes auf. Daher ist in diesen Angelegenheiten nach der allgemeinen verfassungsgesetzlichen Regelung in {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} die Landeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung gegeben. Dieser Feststellung tut auch keinen Eintrag, daß Bausachen in gewissen Fällen wegen ihres unlöslichen Zusammenhanges mit einem Sachgebiet, das die Verfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung mit erfaßt wird, wie dies für gewisse Bauführungen im Bereiche des Bergwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, Schiffahrt und Luftfahrt sowie der Bundestheater (Art. 10 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 B-VG) der Fall ist.Dieser Feststellung tut auch keinen Eintrag, daß Bausachen in gewissen Fällen wegen ihres unlöslichen Zusammenhanges mit einem Sachgebiet, das die Verfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung mit erfaßt wird, wie dies für gewisse Bauführungen im Bereiche des Bergwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, Schiffahrt und Luftfahrt sowie der Bundestheater (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, 10, und 13 B-VG) der Fall ist. Zur erschöpfenden Regelung des Sachgebietes Bauwesen gehört nicht nur die Aufstellung von Normen, wie im Einzelfall zu bauen sein wird, sondern nicht minder auch darüber, welchen Grundstücken die rechtliche Eigenschaft von Bauplätzen i. S. der Bauordnungen zuerkannt werden kann. Die Landesgesetzgebung ist mit Ausschluß jeden Zweifels berechtigt, den Gemeinden die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes oder Flächenwidmungsplanes - wie er in anderen Landesgesetzen genannt wird - anheimzustellen oder in gewissen Fällen aufzutragen, wenn als Ergebnis davon ein für die Wahrung allgemeiner Interessen der Gemeinde vorteilhafterer Gang der Bautätigkeit in der Gemeinde zu erwarten steht. Damit überschreitet die Landesgesetzgebung nicht die Grenzen ihrer Zuständigkeit in Bausachen. Bei den Auswirkungen des Flächennutzungsplanes auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung im verwaltungsrechtlichen Sinn, sondern in Wahrheit um eine bloße Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechtes allgemein in sich begreift (vgl. {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 Abs. 1 ABGB}) .Bei den Auswirkungen des Flächennutzungsplanes auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung im verwaltungsrechtlichen Sinn, sondern in Wahrheit um eine bloße Eigentumsbeschränkung, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechtes allgemein in sich begreift vergleiche {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 364,, Paragraph 364, Absatz eins, ABGB}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:B32.1954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.