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{'item': 'B52/54'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1954 GeschäftszahlB52/54 Sammlungsnummer2691 RechtssatzNach § 129 Abs. 6 Wr. Bauordnung kann die Behörde bei Gefahr im Verzuge auch ohne Anhörung der Partei

  1. die erforderlichen Verfügungen treffen und
  2. Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers anordnen und sofort vollstrecken. Damit ist der Baubehörde ein zweifacher Weg zur Beseitigung gefahrdrohender Bauzustände möglich gemacht. Sie kann die erforderlichen " Verfügungen" treffen, mithin Anordnungen bestimmten Inhaltes erlassen, womit gesagt ist, daß dies in den Formen eines Verwaltungsverfahrens zu geschehen hat. Nach Lage der Umstände ist die Behörde aber auch berechtigt, von einem solchen Wege abzusehen und kurzerhand die erforderlichen "Sicherheitsmaßnahmen" zu treffen, d. h. also von sich aus unmittelbar zu handeln, um die im öffentlichen Interesse der Sicherheit gebotene Sachlage herzustellen.Nach Paragraph 129, Absatz 6, Wr. Bauordnung kann die Behörde bei Gefahr im Verzuge auch ohne Anhörung der Partei
  3. die erforderlichen Verfügungen treffen und
  4. Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers anordnen und sofort vollstrecken. Damit ist der Baubehörde ein zweifacher Weg zur Beseitigung gefahrdrohender Bauzustände möglich gemacht. Sie kann die erforderlichen " Verfügungen" treffen, mithin Anordnungen bestimmten Inhaltes erlassen, womit gesagt ist, daß dies in den Formen eines Verwaltungsverfahrens zu geschehen hat. Nach Lage der Umstände ist die Behörde aber auch berechtigt, von einem solchen Wege abzusehen und kurzerhand die erforderlichen "Sicherheitsmaßnahmen" zu treffen, d. h. also von sich aus unmittelbar zu handeln, um die im öffentlichen Interesse der Sicherheit gebotene Sachlage herzustellen. Das letztbezeichnete behördliche Einschreiten geht nicht den im AVG vorgezeichneten Weg des Verwaltungsverfahrens. Es können daher auch die von der Behörde unmittelbar getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht mit den im ordentlichen Verwaltungsverfahren zugelassenen Rechtsmitteln bekämpft werden. Vielmehr liegt der Grund ihres rechtlichen Bestandes im notwendigen Zwecke, den sie verfolgen; sie sind darum als Notstandsmaßnahmen vom Gesetz für bestimmte Zwecke zugelassen (vgl. Art. IV Z 3 EGVG) . Die Kosten sind daher nicht Kosten eines nach den Normen des AVG abgeführten Verwaltungsverfahrens. Für die Beurteilung des Kostenanspruches scheidet auch die Regelung im V. Teil des AVG aus.Das letztbezeichnete behördliche Einschreiten geht nicht den im AVG vorgezeichneten Weg des Verwaltungsverfahrens. Es können daher auch die von der Behörde unmittelbar getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht mit den im ordentlichen Verwaltungsverfahren zugelassenen Rechtsmitteln bekämpft werden. Vielmehr liegt der Grund ihres rechtlichen Bestandes im notwendigen Zwecke, den sie verfolgen; sie sind darum als Notstandsmaßnahmen vom Gesetz für bestimmte Zwecke zugelassen vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 3, EGVG) . Die Kosten sind daher nicht Kosten eines nach den Normen des AVG abgeführten Verwaltungsverfahrens. Für die Beurteilung des Kostenanspruches scheidet auch die Regelung im römisch fünf. Teil des AVG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:B52.1954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.