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{'item': 'G11/54'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1954 GeschäftszahlG11/54 Sammlungsnummer2733 RechtssatzDie Frage, unter welche der verschiedenen Kompetenzbestimmungen des B-VG eine bestimmte Angelegenheit zu subsumieren ist, ist grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, auf welchem Gebiete und zu welchem Zwecke die Regelung erfolgen soll. Der Zweck, dem eine Angelegenheit dienen soll, ist nur in jenen Fällen für die Unterstellung dieser Materie unter einen bestimmten Kompetenztatbestand von Belang, in denen die Umschreibung des Kompetenztatbestandes ausdrücklich auf den Zweck Bezug nimmt, wie z. B.: "Enteignung zu Zwecken der Assanierung" (Art. 10 Abs. 1 Z 6) , "Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schiffahrt und Flößerei" (Art. 10 Abs. 1 Z 10) , "Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen" ( Art. 10 Abs. 1 Z 13) . Abgesehen von solchen Fällen ist für die Einordnung einer bestimmten Materie unter die Kompetenztatbestände des B-VG einzig und allein die Frage entscheidend, welches der Inhalt der in Aussicht genommenen Regelung ist. Es erscheint daher zur Beurteilung der verfassungsrechtlichen Kompetenzfrage nicht von Bedeutung, ob ein in Aussicht genommener Akt der Gesetzgebung das Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft berührt oder in seiner Auswirkung einem Schutz oder einer Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Interessen dient. Maßgebend ist und bleibt allein der Inhalt des Gesetzentwurfes.Die Frage, unter welche der verschiedenen Kompetenzbestimmungen des B-VG eine bestimmte Angelegenheit zu subsumieren ist, ist grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, auf welchem Gebiete und zu welchem Zwecke die Regelung erfolgen soll. Der Zweck, dem eine Angelegenheit dienen soll, ist nur in jenen Fällen für die Unterstellung dieser Materie unter einen bestimmten Kompetenztatbestand von Belang, in denen die Umschreibung des Kompetenztatbestandes ausdrücklich auf den Zweck Bezug nimmt, wie z. B.: "Enteignung zu Zwecken der Assanierung" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6,) , "Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schiffahrt und Flößerei" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10,) , "Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen" ( Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13,) . Abgesehen von solchen Fällen ist für die Einordnung einer bestimmten Materie unter die Kompetenztatbestände des B-VG einzig und allein die Frage entscheidend, welches der Inhalt der in Aussicht genommenen Regelung ist. Es erscheint daher zur Beurteilung der verfassungsrechtlichen Kompetenzfrage nicht von Bedeutung, ob ein in Aussicht genommener Akt der Gesetzgebung das Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft berührt oder in seiner Auswirkung einem Schutz oder einer Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Interessen dient. Maßgebend ist und bleibt allein der Inhalt des Gesetzentwurfes. Maßnahmen zum Schutze des Gewerbes können nur dann und nur insoweit als "Angelegenheiten des Gewerbes" i. S. der Kompetenzbestimmungen des B-VG angesehen werden, als sie sich auch in ihrer inhaltlichen Regelung als eine solche Maßnahme darstellen. Unter dem Titel der "Angelegenheiten des Gewerbes" i. S. der Kompetenzbestimmungen des B-VG können nur solche Verwaltungsstrafbestimmungen erlassen werden, die sich tatbestandsmäßig auf eine der GewO unterliegende, aber unzulässigerweise ausgeübte Tätigkeit beziehen. Nicht aber darf eine zur GewO erlassene Strafbestimmung einen Tatbestand erfassen, der inhaltlich gesehen gar keine der GewO unterliegende Betätigung betrifft. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Verwaltungsstrafbestimmungen folgt zwar der Zuständigkeit zur Regelung der gegenständlichen Materie selbst, nicht aber kann in der Umkehrung die Tatsache, daß eine Verwaltungsstrafbestimmung einer materiellrechtlichen Verwaltungsvorschrift eingefügt wird, für sich allein schon bewirken, daß diese Strafbestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Verwaltungsstrafbestimmung muß sich vielmehr auf Tatbestände beziehen, die an sich betrachtet der betreffenden Materie untergeordnet werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:G11.1954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.