RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1954 GeschäftszahlB129/54 Sammlungsnummer2739 RechtssatzDie Bauoberbehörde ist eine neben der Landesregierung bestehende und mit ihr auf gleicher Stufe stehende Landesbehörde, die ihre verfassungsmäßige Grundlage im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 111, Art. 111 B-VG} hat. Sie ist keine Abteilung des Wr. Magistrates. Daran vermag auch nicht irre zu machen, daß die Bauoberbehörde über keine eigene Kanzleiabteilung verfügt, sondern ihre Kanzleigeschäfte, daher auch alle an die Parteien ergehenden Ausfertigungen, durch die MA 64 besorgen läßt.Die Bauoberbehörde ist eine neben der Landesregierung bestehende und mit ihr auf gleicher Stufe stehende Landesbehörde, die ihre verfassungsmäßige Grundlage im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 111,, Artikel 111, B-VG} hat. Sie ist keine Abteilung des Wr. Magistrates. Daran vermag auch nicht irre zu machen, daß die Bauoberbehörde über keine eigene Kanzleiabteilung verfügt, sondern ihre Kanzleigeschäfte, daher auch alle an die Parteien ergehenden Ausfertigungen, durch die MA 64 besorgen läßt. Es liegt in der Natur der Dinge, daß die geltenden Bauordnungen, die Wr. in ihrem § 129, dem Eigentümer eines Bauwerkes, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Umgebung des Gebäudes und seiner Einwohnerschaft zur Pflicht machen, seine Baulichkeit und die dazugehörigen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand zu erhalten, denn niemand anderer als der Hauseigentümer kann mit den Folgen belastet werden, die sich aus den nachteiligen Veränderungen im Bauzustand seiner Anlage ergeben können. Es ist Sache der Baubehörde, in dieser Richtung zu kontrollieren und ebenso in Zweifelsfällen auf die verläßliche Feststellung der wahren Sachlage auf Kosten des Eigentümers zu dringen. Der VfGH findet darum nicht, daß die den vorstehenden Ausführungen entsprechenden Bestimmungen des § 129 Wr. Bauordnung einem ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen können.Es liegt in der Natur der Dinge, daß die geltenden Bauordnungen, die Wr. in ihrem Paragraph 129,, dem Eigentümer eines Bauwerkes, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Umgebung des Gebäudes und seiner Einwohnerschaft zur Pflicht machen, seine Baulichkeit und die dazugehörigen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand zu erhalten, denn niemand anderer als der Hauseigentümer kann mit den Folgen belastet werden, die sich aus den nachteiligen Veränderungen im Bauzustand seiner Anlage ergeben können. Es ist Sache der Baubehörde, in dieser Richtung zu kontrollieren und ebenso in Zweifelsfällen auf die verläßliche Feststellung der wahren Sachlage auf Kosten des Eigentümers zu dringen. Der VfGH findet darum nicht, daß die den vorstehenden Ausführungen entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 129, Wr. Bauordnung einem ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:B129.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.