RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1954 GeschäftszahlB93/54 Sammlungsnummer2740 Rechtssatz§ 5 des Stmk. Gesetzes LGBl. Nr. 45/1949 besagt unter der Aufschrift "Aufsicht" lediglich: "Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung." In dieser Vorschrift des § 5 ist nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich eine Zuständigkeitsbestimmung zu erblicken. Welche Befugnisse der Landesregierung im einzelnen im Rahmen dieser ihrer gesetzlich zuerkannten Zuständigkeit zukommen und mit welchen Mitteln sie diese Befugnisse im einzelnen Fall handhaben darf, muß, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}) entsprechend, im Gesetz im einzelnen näher abgegrenzt und festgelegt sein. Aus dem Titel der Zuständigkeit allein können weder solche Befugnisse an sich noch auch die Mittel zu ihrer Handhabung irgendwie abgeleitet werden. Tatsächlich sieht auch das Landarbeiterkammergesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen vor, die die Befugnisse der Landesregierung im Rahmen ihrer durch § 5 festgelegten Zuständigkeit zur Aufsichtsführung im einzelnen näher bezeichnen und ordnen. So weist § 13 Abs. 3 und 4 der Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis bzw. die Verpflichtung zu, die Vollversammlung aufzulösen. So bindet § 27 Abs. 1 Kammerbeiträge über eine bestimmte Höhe an die Zustimmung der Landesregierung und läßt § 27 Abs. 4 gegen Beschlüsse über die Beitragspflicht die Berufung an die Landesregierung zu. So bindet endlich § 29 den Jahresvoranschlag an die Genehmigung der Landesregierung und bestimmt § 30, daß der alljährliche Rechnungsabschluß und der Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen sind. Eine Bestimmung des Inhaltes, daß die Landesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 5 des Gesetzes im besonderen auch befugt sei, Mitglieder des Kammerrates unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ihres Amtes zu entheben, ermangelt demgegenüber.Paragraph 5, des Stmk. Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1949, besagt unter der Aufschrift "Aufsicht" lediglich: "Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung." In dieser Vorschrift des Paragraph 5, ist nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich eine Zuständigkeitsbestimmung zu erblicken. Welche Befugnisse der Landesregierung im einzelnen im Rahmen dieser ihrer gesetzlich zuerkannten Zuständigkeit zukommen und mit welchen Mitteln sie diese Befugnisse im einzelnen Fall handhaben darf, muß, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}) entsprechend, im Gesetz im einzelnen näher abgegrenzt und festgelegt sein. Aus dem Titel der Zuständigkeit allein können weder solche Befugnisse an sich noch auch die Mittel zu ihrer Handhabung irgendwie abgeleitet werden. Tatsächlich sieht auch das Landarbeiterkammergesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen vor, die die Befugnisse der Landesregierung im Rahmen ihrer durch Paragraph 5, festgelegten Zuständigkeit zur Aufsichtsführung im einzelnen näher bezeichnen und ordnen. So weist Paragraph 13, Absatz 3 und 4 der Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis bzw. die Verpflichtung zu, die Vollversammlung aufzulösen. So bindet Paragraph 27, Absatz eins, Kammerbeiträge über eine bestimmte Höhe an die Zustimmung der Landesregierung und läßt Paragraph 27, Absatz 4, gegen Beschlüsse über die Beitragspflicht die Berufung an die Landesregierung zu. So bindet endlich Paragraph 29, den Jahresvoranschlag an die Genehmigung der Landesregierung und bestimmt Paragraph 30,, daß der alljährliche Rechnungsabschluß und der Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen sind. Eine Bestimmung des Inhaltes, daß die Landesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph 5, des Gesetzes im besonderen auch befugt sei, Mitglieder des Kammerrates unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ihres Amtes zu entheben, ermangelt demgegenüber. Unter den politischen Rechten sind nur jene Rechte zu verstehen, die dem Berechtigten einen Einfluß auf die Staatswillensbildung einräumen. Das Recht auf Ausübung der Funktion als Kammerrat und als Vizepräsident einer Landarbeiterkammer gehört nicht zu den politischen Rechten im vorbezeichneten Sinne. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:B93.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.