89 B-VG} ist zu folgern, daß die Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, einem Gesetz, das nicht gehörig kundgemacht wurde, die Anerkennung zu versagen, dieses Gesetz also als einen nichtigen Akt zu ignorieren. Der VfGH ist aber selbst nicht verpflichtet, nach dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen, wenn er an der gehörigen Kundmachung eines Gesetzes ein Bedenken hegt. Denn nur die Prüfung nach {
140 B-VG} kann zu einer Ordnung führen, die für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlich ist und daher in der wichtigen Frage der Geltung oder Nichtgeltung gesetzlicher Normen sichere Rechtsverhältnisse schafft.Aus {
,, Artikel 89, B-VG} ist zu folgern, daß die Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, einem Gesetz, das nicht gehörig kundgemacht wurde, die Anerkennung zu versagen, dieses Gesetz also als einen nichtigen Akt zu ignorieren. Der VfGH ist aber selbst nicht verpflichtet, nach dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen, wenn er an der gehörigen Kundmachung eines Gesetzes ein Bedenken hegt. Denn nur die Prüfung nach {
,, Artikel 140, B-VG} kann zu einer Ordnung führen, die für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlich ist und daher in der wichtigen Frage der Geltung oder Nichtgeltung gesetzlicher Normen sichere Rechtsverhältnisse schafft. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:G12.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.