15 Abs. 1 B-VG} die Kompetenzverteilung des B-VG durchbrochen wird, weil auf diese Art sowohl der Bund wie auch die Länder durch die Fondsgesetzgebung eine Zuständigkeit auf Rechtsgebieten für sich in Anspruch nehmen könnten, auf denen sie ihnen nach der Art der geregelten Materie nicht zusteht. Im konkreten Falle können aber diese Bedenken immerhin beiseite gelassen werden, weil die dem Getreidewirtschaftsfonds übertragenen Aufgaben den Kompetenztatbeständen des {
10 Abs. 1 Z 2 B-VG} (Warenverkehr mit dem Ausland) und des {
10 Abs. 1 Z 15 B-VG} (aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen) unterstellt und so als Bundessache anerkannt werden können.Das Getreidewirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1950,, überträgt ähnlich wie das Milchwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1950,, und das Viehverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1950,, einem Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit behördliche Aufgaben. Eine solche Regelung birgt in sich die Gefahr, daß auf dem Wege über die territoriale Abgrenzung des Fondsbereiches unter Berufung auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13 und {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} die Kompetenzverteilung des B-VG durchbrochen wird, weil auf diese Art sowohl der Bund wie auch die Länder durch die Fondsgesetzgebung eine Zuständigkeit auf Rechtsgebieten für sich in Anspruch nehmen könnten, auf denen sie ihnen nach der Art der geregelten Materie nicht zusteht. Im konkreten Falle können aber diese Bedenken immerhin beiseite gelassen werden, weil die dem Getreidewirtschaftsfonds übertragenen Aufgaben den Kompetenztatbeständen des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG} (Warenverkehr mit dem Ausland) und des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG} (aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen) unterstellt und so als Bundessache anerkannt werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:B110.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.