RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1954 GeschäftszahlWI-1/54 Sammlungsnummer2758 RechtssatzGemäß § 16 Abs. 1 Z 4 der Verfassung der Stadt Wien wird ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates verlustig, wenn es aus der Partei ausscheidet, auf deren Liste es gewählt wurde. Dieserart erscheint es nämlich unmöglich, daß jemand, der für eine bestimmte Partei gewählt wurde, aus dieser austritt und sein Mandat fortan für eine neue Partei ausübt, die dann auf diesem Umwege in den Gemeinderat einziehen würde. Denn der Gemeinderat ist verpflichtet, in einem solchen Falle den Antrag an den VfGH zu stellen, wenn auch auf die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung keine Sanktion gesetzt ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, der Verfassung der Stadt Wien wird ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates verlustig, wenn es aus der Partei ausscheidet, auf deren Liste es gewählt wurde. Dieserart erscheint es nämlich unmöglich, daß jemand, der für eine bestimmte Partei gewählt wurde, aus dieser austritt und sein Mandat fortan für eine neue Partei ausübt, die dann auf diesem Umwege in den Gemeinderat einziehen würde. Denn der Gemeinderat ist verpflichtet, in einem solchen Falle den Antrag an den VfGH zu stellen, wenn auch auf die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung keine Sanktion gesetzt ist. Die fast in allen auf dem Verhältniswahlrecht beruhenden Wahlordnungen enthaltene Bestimmung, daß die Wahlvorschläge eine Mindestzahl von Unterschriften Wahlberechtigter aufweisen müssen, will im Interesse der Vereinfachung des Wahlverfahrens und zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenzersplitterung solche Gruppen von der Wahlwerbung ausschließen, die nicht einmal die geforderte Unterschriftenanzahl aufbringen können und daher von vornherein gar keine Aussicht auf Erlangung eines Mandates haben. Wenn § 44 Abs. 3 der Wr. Gemeindewahlordnung besagt, daß die Unterschrift von 100 Wählern des Gemeindebezirkes nicht erforderlich ist, sofern der Wahlvorschlag von einer wahlwerbenden Partei eingebracht wird, die im letzten Gemeinderat vertreten war, so geht diese Bestimmung davon aus, daß durch die "Vertretung" im Gemeinderate der Nachweis erbracht ist, daß die wahlwerbende Gruppe bei der letzten Wahl jedenfalls so viele Stimmen auf sich vereinigt hat, daß auf sie mindestens ein Mandat entfallen ist. Als "vertreten " i. S. des § 44 Abs. 3 GWO ist eine wahlwerbende Gruppe nur dann anzusehen, wenn sie bei den letzten Wahlen auf Grund der für sie abgegebenen gültigen Stimmen mindestens ein Mandat erlangt hat.Wenn Paragraph 44, Absatz 3, der Wr. Gemeindewahlordnung besagt, daß die Unterschrift von 100 Wählern des Gemeindebezirkes nicht erforderlich ist, sofern der Wahlvorschlag von einer wahlwerbenden Partei eingebracht wird, die im letzten Gemeinderat vertreten war, so geht diese Bestimmung davon aus, daß durch die "Vertretung" im Gemeinderate der Nachweis erbracht ist, daß die wahlwerbende Gruppe bei der letzten Wahl jedenfalls so viele Stimmen auf sich vereinigt hat, daß auf sie mindestens ein Mandat entfallen ist. Als "vertreten " i. S. des Paragraph 44, Absatz 3, GWO ist eine wahlwerbende Gruppe nur dann anzusehen, wenn sie bei den letzten Wahlen auf Grund der für sie abgegebenen gültigen Stimmen mindestens ein Mandat erlangt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1954:WI_1.1954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.