← Österreich

{'item': 'B228/54'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1955 GeschäftszahlB228/54 Sammlungsnummer2801 RechtssatzDie den Veterinärbehörden durch § 42 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, eingeräumten Befugnisse beziehen sich nur auf den Fall einer "Gefahr" und diese Voraussetzung muß als rechtliche Einschränkung der Verordnungsvollmacht der Rechtskontrolle unterliegen. Die Maßnahmen nach § 42 TSG können daher auch nur für die Dauer des Bestehens der "Gefahr" rechtmäßig erlassen werden.Die den Veterinärbehörden durch Paragraph 42, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, eingeräumten Befugnisse beziehen sich nur auf den Fall einer "Gefahr" und diese Voraussetzung muß als rechtliche Einschränkung der Verordnungsvollmacht der Rechtskontrolle unterliegen. Die Maßnahmen nach Paragraph 42, TSG können daher auch nur für die Dauer des Bestehens der "Gefahr" rechtmäßig erlassen werden. Eine von vornherein auf unbeschränkte Dauer erlassene Maßnahme wäre aus diesem Grunde allein schon mit dem Gesetz nicht zu vereinen. Das bedeutet nun nicht, daß jede Maßnahme ausdrücklich als auf Gefahrdauer erlassen zu bezeichnen wäre; bei der ungewissen Dauer dieses Zustandes wäre damit auch nichts gewonnen. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß § 42 TSG die Aufgabe hat, die Wutkrankheit, also eine besonders qualvolle und tödliche Krankheit, vom Menschen fernzuhalten. Es kann daher nur gebilligt werden, wenn die Behörde in der Sorge um die Gesundheit und das Leben von Menschen den Begriff " Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit" nicht in enger Weise auslegt. Eine verständige Rechtsauslegung muß den Wert des zu schützenden Rechtsgutes mit den Unbequemlichkeiten, die unmittelbar den Tieren und mittelbar ihren Eigentümern auferlegt werden, in Beziehung setzen. So besehen gebietet der Zweck der auf den Menschen abgestellten Schutznorm, eine Gefahr i. S. des § 42 TSG auch dann noch anzunehmen, wenn sie keine aktuelle, sondern nur eine latente ist.Eine von vornherein auf unbeschränkte Dauer erlassene Maßnahme wäre aus diesem Grunde allein schon mit dem Gesetz nicht zu vereinen. Das bedeutet nun nicht, daß jede Maßnahme ausdrücklich als auf Gefahrdauer erlassen zu bezeichnen wäre; bei der ungewissen Dauer dieses Zustandes wäre damit auch nichts gewonnen. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß Paragraph 42, TSG die Aufgabe hat, die Wutkrankheit, also eine besonders qualvolle und tödliche Krankheit, vom Menschen fernzuhalten. Es kann daher nur gebilligt werden, wenn die Behörde in der Sorge um die Gesundheit und das Leben von Menschen den Begriff " Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit" nicht in enger Weise auslegt. Eine verständige Rechtsauslegung muß den Wert des zu schützenden Rechtsgutes mit den Unbequemlichkeiten, die unmittelbar den Tieren und mittelbar ihren Eigentümern auferlegt werden, in Beziehung setzen. So besehen gebietet der Zweck der auf den Menschen abgestellten Schutznorm, eine Gefahr i. S. des Paragraph 42, TSG auch dann noch anzunehmen, wenn sie keine aktuelle, sondern nur eine latente ist. Wenn die Verordnungsbefugnis durch das Gesetz auf die Dauer einer Gefahr eingeschränkt ist, so muß die Verordnung als auf die Dauer der Voraussetzung befristet angesehen werden. Einer ausdrücklichen Aufhebung bedürfte es in derlei Fällen nicht, um die Wirksamkeit der Norm zu beenden. Einer Aufhebung käme nur deklaratorische Bedeutung zu und sie würde die Anwendung der Norm in der Zukunft ausschließen, sie stünde jedoch einer rechtlichen Feststellung, daß die Norm schon in einem früheren Zeitpunkt aus der Rechtsordnung ausgeschieden sei, nicht im Wege. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:B228.1955

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.