RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1955 GeschäftszahlWII-4/55 Sammlungsnummer2802 RechtssatzUnter "Gemeinderatspartei" i. S. des § 59 Abs. 2 der Bgld. Gemeindewahlordnung kann nicht die wahlwerbende Partei (Wählergruppe gemeint sein. Das ergibt schon die Überlegung, daß in dem Zeitpunkt, in dem ein Mandatsverlust nach der fraglichen Gesetzesstelle eintreten kann, wahlwerbende Parteien (Wählergruppen überhaupt nicht mehr bestehen. Denn den Wählergruppen kommen nur im Wahlverfahren selbst und in einem eventuellen Wahlanfechtungsverfahren die in der Wahlordnung vorgesehenen Aufgaben und Rechte zu; ihre Funktion ist mit der rechtskräftigen Beendigung des Wahlverfahrens erloschen. Ebensowenig kann unter " Gemeinderatspartei" die Gesamtheit der auf einen Wahlvorschlag gewählten Gemeinderatsmitglieder (Fraktion) verstanden werden, weil dieser Personengemeinschaft die Rechtspersönlichkeit fehlt und weil mangels einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nicht angenommen werden kann, daß eine kleine Gruppe von Gewählten über den Fortbestand eines Amtes entscheiden dürfe, das die große Menge der Wähler durch die Wahl verleiht. Unter "Partei" ist vielmehr die politische Organisation der Staatsbürger zu verstehen. Als politische Organisation in diesem Sinne sind nach dem Erk. Slg. 2158/1951 aber keineswegs nur die großen, sich auf das ganze Bundesgebiet erstreckenden, gewöhnlich als "politische Parteien" bezeichneten Organisationen anzusehen, sondern auch jene lokalen Verbände, deren Ziel die Gewährleistung einer den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Politik in der Gemeindestube ist und die zur Erreichung dieses Zieles rechtlich als wahlwerbende Parteien auftreten.Unter "Gemeinderatspartei" i. S. des Paragraph 59, Absatz 2, der Bgld. Gemeindewahlordnung kann nicht die wahlwerbende Partei (Wählergruppe gemeint sein. Das ergibt schon die Überlegung, daß in dem Zeitpunkt, in dem ein Mandatsverlust nach der fraglichen Gesetzesstelle eintreten kann, wahlwerbende Parteien (Wählergruppen überhaupt nicht mehr bestehen. Denn den Wählergruppen kommen nur im Wahlverfahren selbst und in einem eventuellen Wahlanfechtungsverfahren die in der Wahlordnung vorgesehenen Aufgaben und Rechte zu; ihre Funktion ist mit der rechtskräftigen Beendigung des Wahlverfahrens erloschen. Ebensowenig kann unter " Gemeinderatspartei" die Gesamtheit der auf einen Wahlvorschlag gewählten Gemeinderatsmitglieder (Fraktion) verstanden werden, weil dieser Personengemeinschaft die Rechtspersönlichkeit fehlt und weil mangels einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nicht angenommen werden kann, daß eine kleine Gruppe von Gewählten über den Fortbestand eines Amtes entscheiden dürfe, das die große Menge der Wähler durch die Wahl verleiht. Unter "Partei" ist vielmehr die politische Organisation der Staatsbürger zu verstehen. Als politische Organisation in diesem Sinne sind nach dem Erk. Slg. 2158 aus 1951, aber keineswegs nur die großen, sich auf das ganze Bundesgebiet erstreckenden, gewöhnlich als "politische Parteien" bezeichneten Organisationen anzusehen, sondern auch jene lokalen Verbände, deren Ziel die Gewährleistung einer den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Politik in der Gemeindestube ist und die zur Erreichung dieses Zieles rechtlich als wahlwerbende Parteien auftreten. Dem Begriff "Partei" im § 58 GWO kommt kein anderer Sinn als dem Begriff der "Gemeinderatspartei" i. S. des § 59 GWO zu.Dem Begriff "Partei" im Paragraph 58, GWO kommt kein anderer Sinn als dem Begriff der "Gemeinderatspartei" i. S. des Paragraph 59, GWO zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:WII_4.1955
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.