12 Abs. 2 B-VG} zwingend abzuleiten wäre, daß der Landesagrarsenat nicht auch mit Vollzugsaufgaben auf anderen Gebieten als solchen der Bodenreform befaßt werden dürfte.Der Landesagrarsenat ist eine Landesbehörde; dies ergibt sich eindeutig aus Paragraph 8, Absatz 4, V-ÜG 1920. Es ist nicht richtig, daß aus der Bestimmung im {
,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} zwingend abzuleiten wäre, daß der Landesagrarsenat nicht auch mit Vollzugsaufgaben auf anderen Gebieten als solchen der Bodenreform befaßt werden dürfte. Das Ausführungsgesetz des Landes darf nicht gegen die im Bundesgrundsatzgesetz festgelegte Regelung verstoßen, mag nun dies dadurch geschehen, daß sich das Landesausführungsgesetz in offenen Widerspruch zum Grundsatzgesetz begibt oder die Geltung der Grundsätze der Bundesgesetzgebung einzuschränken unternimmt. Soweit aber die Regelung des Bundes auf einem Sachgebiet des {
12 Abs. 1 B-VG} Anordnungen unterläßt, also keine Grundsätze aufstellt, ist auch für die Landesgesetzgebung der Weg freigegeben.Das Ausführungsgesetz des Landes darf nicht gegen die im Bundesgrundsatzgesetz festgelegte Regelung verstoßen, mag nun dies dadurch geschehen, daß sich das Landesausführungsgesetz in offenen Widerspruch zum Grundsatzgesetz begibt oder die Geltung der Grundsätze der Bundesgesetzgebung einzuschränken unternimmt. Soweit aber die Regelung des Bundes auf einem Sachgebiet des {
,, Artikel 12, Absatz eins, B-VG} Anordnungen unterläßt, also keine Grundsätze aufstellt, ist auch für die Landesgesetzgebung der Weg freigegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:G1.1955
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.