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{'item': ['G8/55', 'V9/55']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1955 GeschäftszahlG8/55; V9/55 Sammlungsnummer2828 RechtssatzDas Jagdrecht hat in Österreich seit den Tagen des kaiserlichen Patentes

Art 15, Art.

15 B-VG}) nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt.Das Jagdrecht hat in Österreich seit den Tagen des kaiserlichen Patentes vom

  1. September 1848 (Grundentlastungspatent) und vom
  2. März 1849 (Jagdpatent) als Ausfluß des Grundeigentums und daher als Privatrecht zu gelten, wogegen die Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und Jagdpolizei einen Gegenstand staatlicher Regelung darstellt, der nach heutigem Stande des Verfassungsrechtes ({

Artikel 15

,, Artikel 15, B-VG}) nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt. Der Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Aufgaben obrigkeitlicher Verwaltung (§§ 117 und 118 Landesjagdgesetz, LGBl. Nr. 13/1947) zu besorgen, ist daher ein Selbstverwaltungskörper. Die vom zuständigen Organ dieser Körperschaft beschlossene Satzung stellt sich nach ihrem Inhalt als generelle Norm dar, die, weil sie nicht in Form eines formellen Gesetzes ergangen ist, als Verordnung einer Verwaltungsbehörde i. S. des {

Art 139, Art.

139 B-VG} näherhin als eine Rechtsverordnung zu qualifizieren ist. Denn sie enthält Anordnungen, die für alle Angehörigen der Körperschaft verbindlich sind. Vermöge dieses ihres Charakters bedarf sie der Kundmachung i. S. der §§ 2 und 3 ABGB.Der Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Aufgaben obrigkeitlicher Verwaltung (Paragraphen 117 und 118 Landesjagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1947,) zu besorgen, ist daher ein Selbstverwaltungskörper. Die vom zuständigen Organ dieser Körperschaft beschlossene Satzung stellt sich nach ihrem Inhalt als generelle Norm dar, die, weil sie nicht in Form eines formellen Gesetzes ergangen ist, als Verordnung einer Verwaltungsbehörde i. S. des {

Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} näherhin als eine Rechtsverordnung zu qualifizieren ist.

Denn sie enthält Anordnungen, die für alle Angehörigen der Körperschaft verbindlich sind. Vermöge dieses ihres Charakters bedarf sie der Kundmachung i. S. der Paragraphen 2 und 3 ABGB. Diese Kundmachung hat im Hinblick darauf, daß eine Verpflichtung zur Verlautbarung der Satzung im LGBl. für NÖ zufolge des Gesetzes vom

  1. November 1920, LGBl. Nr. 2, über das Landesgesetzblatt nicht besteht, immerhin auf eine solche Art zu erfolgen, die geeignet ist, die Normadressaten vom Inhalt der Satzung in Kenntnis zu setzen.Diese Kundmachung hat im Hinblick darauf, daß eine Verpflichtung zur Verlautbarung der Satzung im Landesgesetzblatt für NÖ zufolge des Gesetzes vom
  2. November 1920, Landesgesetzblatt Nr. 2, über das Landesgesetzblatt nicht besteht, immerhin auf eine solche Art zu erfolgen, die geeignet ist, die Normadressaten vom Inhalt der Satzung in Kenntnis zu setzen. Es ist Sache des Gesetzgebers, falls er zur Besorgung öffentlicher Verwaltung einen auf körperschaftlicher Grundlage beruhenden Selbstverwaltungskörper schafft, die diesem zur Besorgung überlassenen Aufgaben zu bestimmen und ihm die für seine Tätigkeit notwendige Organisation zu geben, weil es sich dabei, verfassungsrechtlich gesehen, um Aufgaben handelt, die von Haus aus in seine Zuständigkeit fallen. Im {

Art 18, Art.

18 B-VG} ist auch der Grundsatz ausgesprochen, daß Angelegenheiten der Gesetzgebung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müssen. Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, daß ein Gesetz die Regelung einer ihm vorbehaltenen Angelegenheit der Verordnung einer Staatsbehörde überlasse; er muß gleiche Geltung auch für den Fall besitzen, daß diese Regelung einer anderen zur Erlassung allgemeinverbindlicher Anordnungen befähigten Instanz ( Selbstverwaltungskörper) eingeräumt wird.Im {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} ist auch der Grundsatz ausgesprochen, daß Angelegenheiten der Gesetzgebung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müssen. Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, daß ein Gesetz die Regelung einer ihm vorbehaltenen Angelegenheit der Verordnung einer Staatsbehörde überlasse; er muß gleiche Geltung auch für den Fall besitzen, daß diese Regelung einer anderen zur Erlassung allgemeinverbindlicher Anordnungen befähigten Instanz ( Selbstverwaltungskörper) eingeräumt wird. Rechtsverordnungen bedürfen der Kundmachung i. S. der §§ 2 und 3 ABGB. Die Kundmachung hat, falls gesetzlich nichts Besonderes vorgeschrieben ist, jedenfalls auf eine solche Art zu erfolgen, die geeignet ist, die Normadressaten vom Inhalt der Satzung in Kenntnis zu setzen.Rechtsverordnungen bedürfen der Kundmachung i. S. der Paragraphen 2 und 3 ABGB. Die Kundmachung hat, falls gesetzlich nichts Besonderes vorgeschrieben ist, jedenfalls auf eine solche Art zu erfolgen, die geeignet ist, die Normadressaten vom Inhalt der Satzung in Kenntnis zu setzen. Die Kundmachung der Satzung einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die Verordnungsqualität hat, durch bloße Auflage in den Geschäftsstellen unter gleichzeitigem Hinweis auf die Auflage im Mitteilungsblatt ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Satzung nicht nur Anordnungen enthält, die für alle Mitglieder verbindlich sind, sondern auch Vorschriften mit verbindlicher Wirkung für andere Behörden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:G8.1955

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.