← Österreich

{'item': 'B235/54'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1955 GeschäftszahlB235/54 Sammlungsnummer2837 RechtssatzDie Wahlordnung, LGBl. Nr. 51/1949, erwähnt die Möglichkeit einer Berufung gegen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde überhaupt nicht, sagt also auch nicht, in welcher Frist und an welche Stelle berufen werden kann. Daraus ist zu schließen, daß im Streitfalle eine Berufung gegen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde nicht in Frage kommt.Die Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1949,, erwähnt die Möglichkeit einer Berufung gegen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde überhaupt nicht, sagt also auch nicht, in welcher Frist und an welche Stelle berufen werden kann. Daraus ist zu schließen, daß im Streitfalle eine Berufung gegen Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde nicht in Frage kommt. In § 5 der WO, LGBl. Nr. 51/1949, ist bestimmt, daß die Wahlbehörden zur Entscheidung in allen Fragen berufen sind, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken, wogegen alle anderen Arbeiten den Wahlleitern obliegen. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß die Entscheidung über die Wählbarkeit von Wahlwerbern als "wichtige" Entscheidung i. S. des § 5 WO angesehen werden muß, die Entscheidung darüber also nach der WO der Bezirkswahlbehörde vorbehalten ist. Entscheidet trotzdem der Wahlleiter, so ist der Betroffene dadurch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.In Paragraph 5, der WO, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1949,, ist bestimmt, daß die Wahlbehörden zur Entscheidung in allen Fragen berufen sind, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken, wogegen alle anderen Arbeiten den Wahlleitern obliegen. Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß die Entscheidung über die Wählbarkeit von Wahlwerbern als "wichtige" Entscheidung i. S. des Paragraph 5, WO angesehen werden muß, die Entscheidung darüber also nach der WO der Bezirkswahlbehörde vorbehalten ist. Entscheidet trotzdem der Wahlleiter, so ist der Betroffene dadurch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Bestimmt eine WO, daß die Tätigkeit der Wahlbehörde als Kollegium nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken hat, wogegen alle anderen Arbeiten dem Wahlleiter obliegen, so ist die Entscheidung über die Wählbarkeit von Wahlwerbern als "wichtige" Entscheidung der Wahlbehörde als Kollegium vorbehalten. Entscheidet aber in einem Wahlverfahren der Wahlleiter (Vorsitzender der Wahlbehörde) , obwohl es sich um eine Angelegenheit handelt, in der die Wahlbehörde kollegial zu beschließen hätte, so ist der Betroffene in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:B235.1955

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.