RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1955 GeschäftszahlG5/55; V5/55; V6/55 Sammlungsnummer2835 RechtssatzDie Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, die Worte "... wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen gemäß § 3" in § 17 Abs. 1 und die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 lit. a des Stmk. Bauernkammergesetzes sind nicht verfassungswidrig.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, die Worte "... wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 3, in Paragraph 17, Absatz eins und die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Stmk. Bauernkammergesetzes sind nicht verfassungswidrig. § 35 Abs. 1 BauernkammerG, LGBl. Nr. 41/1949, verpflichtet auch solche Personen, die nicht mindestens 1 ha Grund landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzen und daher nach § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes nicht kammerzugehörig sind, zur Zahlung der Kammerumlage.Paragraph 35, Absatz eins, BauernkammerG, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1949,, verpflichtet auch solche Personen, die nicht mindestens 1 ha Grund landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzen und daher nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes nicht kammerzugehörig sind, zur Zahlung der Kammerumlage. Die Bestimmung ist verfassungsrechtlich bedenklich. Die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft fällt, da die Art. 10 bis 12 B-VG keine andere Regelung treffen, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 B-VG} in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Irgendeine Schranke ist dabei der Landesgesetzgebung durch das B-VG nicht gesetzt, sodaß es ihr auch überlassen bleibt, den Wirkungsbereich der Kammern in sachlicher und persönlicher Hinsicht festzulegen. Nur insofern gibt das B-VG der Landesgesetzgebung dabei eine Richtlinie, als es von beruflichen Vertretungen spricht und damit zum Ausdruck bringt, daß der persönliche Wirkungsbereich der Kammern nur jene Personen umfassen soll, die berufsmäßig in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätig sind. Aber auch die Frage, welche Merkmale einer solchen Betätigung den Charakter einer Berufstätigkeit verleihen, ist wieder von der Landesgesetzgebung zu regeln. Die Festsetzung eines Mindestmaßes an bewirtschaftetem Boden und die Beschränkung der Kammerzugehörigkeit auf hauptberuflich in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätige Personen hält sich daher durchaus im Rahmen der verfassungsmäßigen Kompetenz. Wo aber nach der Größe des Besitzes die Grenze gezogen werden soll, muß nach der durchschnittlichen Beschaffenheit des Bodens, die nicht nur länderweise, sondern auch innerhalb der Länder verschieden ist, allenfalls nach sonstigen Momenten beurteilt werden, ist also keine Rechtsfrage, sondern eine mit Hilfe der Erfahrung zu beantwortende Ermessensfrage. Da es sich dabei um ein objektives Merkmal handelt, verstößt eine solche Regelung des persönlichen Wirkungsbereiches der Kammern an sich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, der nur subjektive Unterscheidungsmerkmale bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger verbietet.Die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft fällt, da die Artikel 10 bis 12 B-VG keine andere Regelung treffen, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, B-VG} in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Irgendeine Schranke ist dabei der Landesgesetzgebung durch das B-VG nicht gesetzt, sodaß es ihr auch überlassen bleibt, den Wirkungsbereich der Kammern in sachlicher und persönlicher Hinsicht festzulegen. Nur insofern gibt das B-VG der Landesgesetzgebung dabei eine Richtlinie, als es von beruflichen Vertretungen spricht und damit zum Ausdruck bringt, daß der persönliche Wirkungsbereich der Kammern nur jene Personen umfassen soll, die berufsmäßig in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätig sind. Aber auch die Frage, welche Merkmale einer solchen Betätigung den Charakter einer Berufstätigkeit verleihen, ist wieder von der Landesgesetzgebung zu regeln. Die Festsetzung eines Mindestmaßes an bewirtschaftetem Boden und die Beschränkung der Kammerzugehörigkeit auf hauptberuflich in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätige Personen hält sich daher durchaus im Rahmen der verfassungsmäßigen Kompetenz. Wo aber nach der Größe des Besitzes die Grenze gezogen werden soll, muß nach der durchschnittlichen Beschaffenheit des Bodens, die nicht nur länderweise, sondern auch innerhalb der Länder verschieden ist, allenfalls nach sonstigen Momenten beurteilt werden, ist also keine Rechtsfrage, sondern eine mit Hilfe der Erfahrung zu beantwortende Ermessensfrage. Da es sich dabei um ein objektives Merkmal handelt, verstößt eine solche Regelung des persönlichen Wirkungsbereiches der Kammern an sich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, der nur subjektive Unterscheidungsmerkmale bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger verbietet. § 17 Abs. 1 des BauernkammerG verweigert das aktive Wahlrecht jenen Kammerzugehörigen, die in einer Arbeitnehmerkammer das Wahlrecht besitzen. Gegen diese Bestimmung könnten verfassungsrechtliche Bedenken mit einer gewissen Berechtigung vorgebracht werden, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.Paragraph 17, Absatz eins, des BauernkammerG verweigert das aktive Wahlrecht jenen Kammerzugehörigen, die in einer Arbeitnehmerkammer das Wahlrecht besitzen. Gegen diese Bestimmung könnten verfassungsrechtliche Bedenken mit einer gewissen Berechtigung vorgebracht werden, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. Das 1. Hauptstück Abschnitt 2 der Wahlordnung für die Kammern der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 51/1949, sowie die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 sind nicht verfassungswidrig.Das 1. Hauptstück Abschnitt 2 der Wahlordnung für die Kammern der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1949,, sowie die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und des Paragraph 26, Absatz 2, sind nicht verfassungswidrig. Der Bauernkammerwahlordnung, LGBl. Nr. 51/1949, kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.Der Bauernkammerwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1949,, kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:G5.1955
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