RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1955 GeschäftszahlB88/55 Sammlungsnummer2844 RechtssatzDie Zuständigkeit der Einigungsämter in Angelegenheiten des Kündigungsschutzes ist in den §§ 25 und 26 des Betriebsrätegesetzes geregelt. Sie ist von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte deutlich abgegrenzt und beschränkt sich auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrate oder dem Dienstnehmer einerseits und dem Dienstgeber anderseits über die Zulässigkeit einer Kündigung des Dienstnehmers von jenen öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten aus, die im § 25 BRG festgelegt sind. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder die im Streitfall ergangene Entscheidung des Einigungsamtes ist danach eine wesentliche Voraussetzung der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Das Einigungsamt hat daher darüber zu entscheiden, ob die Bestimmungen des BRG in formeller und materiellrechtlicher Hinsicht eingehalten worden sind.Die Zuständigkeit der Einigungsämter in Angelegenheiten des Kündigungsschutzes ist in den Paragraphen 25 und 26 des Betriebsrätegesetzes geregelt. Sie ist von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte deutlich abgegrenzt und beschränkt sich auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrate oder dem Dienstnehmer einerseits und dem Dienstgeber anderseits über die Zulässigkeit einer Kündigung des Dienstnehmers von jenen öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten aus, die im Paragraph 25, BRG festgelegt sind. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder die im Streitfall ergangene Entscheidung des Einigungsamtes ist danach eine wesentliche Voraussetzung der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Das Einigungsamt hat daher darüber zu entscheiden, ob die Bestimmungen des BRG in formeller und materiellrechtlicher Hinsicht eingehalten worden sind. An diese Entscheidung sind die Arbeitsgerichte gebunden. Im Zusammenhang damit hat es allerdings auch die Frage zu prüfen, ob eine Kündigung vom Dienstgeber überhaupt ausgesprochen worden ist, weil dies zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 25 BRG gehört.An diese Entscheidung sind die Arbeitsgerichte gebunden. Im Zusammenhang damit hat es allerdings auch die Frage zu prüfen, ob eine Kündigung vom Dienstgeber überhaupt ausgesprochen worden ist, weil dies zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Paragraph 25, BRG gehört. Aber das Einigungsamt hat zu dieser Vorfrage nur in den Gründen seines Bescheides und nicht in seinem Spruch Stellung zu nehmen. Seine Entscheidung in diesem Punkte kann Rechtskraftwirkung nicht beanspruchen. Nur das Gericht ist zum Abspruch mit solcher Wirkung berufen. Wenn daher das Einigungsamt im Spruche seiner Entscheidung den Einspruch des Dienstnehmers "wegen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung" zurückweist, überschreitet es die Grenze seiner Zuständigkeit, weil diese Entscheidung ihrem Wortlaute nach auch die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom privatrechtlichen Standpunkt aus verneint und das Arbeitsgericht, an diese Entscheidung gebunden, nicht mehr in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden, ob eine nach Privatrecht wirksame Kündigung überhaupt vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:B88.1955
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.