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{'item': 'V15/55'}

Obsah (4)Art 10Art 12Art 15Art 89

Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 30. Juni 1947 zum Schutze der Jugend (Stmk. Jugendschutzverordnung) , LGBl. Nr. 22, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung der Stmk. Landesr

Art 10, Art.

10 B-VG} berufen ist, denn diesen Kompetenztatbeständen kommt gegenüber {

Art 12, Art.

12 B-VG} der Vorrang zu ( vgl. Erk. 2282/1952) . So ist z. B. der Bundesgesetzgeber allein kompetent, Vorschriften zur Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Kindern und Jugendlichen zu erlassen, weil diese Maßnahmen unter den Kompetenztatbestand "Arbeiterrecht" und "Arbeiter- und Angestelltenschutz" fallen, wobei nur die Rechtsverhältnisse der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten ausgenommen sind. Unter Jugendfürsorge sind nur Maßnahmen der Befürsorgung und der Hilfe zu verstehen, die dazu dienen, die körperliche, geistige, seelische und sittliche Entwicklung von Jugendlichen zu unterstützen und zu fördern.Unter den Begriff "Jugendfürsorge" können keine Maßnahmen subsumiert werden, zu deren Erlassung der Bundesgesetzgeber nach den Kompetenzbestimmungen des {

Artikel 10

,, Artikel 10, B-VG} berufen ist, denn diesen Kompetenztatbeständen kommt gegenüber {

Artikel 12,, Artikel 12, B-VG} der Vorrang zu ( vergleiche Erk.

2282 aus 1952,) . So ist z. B. der Bundesgesetzgeber allein kompetent, Vorschriften zur Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Kindern und Jugendlichen zu erlassen, weil diese Maßnahmen unter den Kompetenztatbestand "Arbeiterrecht" und "Arbeiter- und Angestelltenschutz" fallen, wobei nur die Rechtsverhältnisse der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten ausgenommen sind. Unter Jugendfürsorge sind nur Maßnahmen der Befürsorgung und der Hilfe zu verstehen, die dazu dienen, die körperliche, geistige, seelische und sittliche Entwicklung von Jugendlichen zu unterstützen und zu fördern. Unter den Begriff "Jugendfürsorge" können Maßnahmen polizeilichen Charakters nicht eingereiht werden. Diese werden als Jugendschutz im engeren Sinne und auch als Jugendschutzpolizei zusammengefaßt und der eigentlichen oder reinen Jugendfürsorge gegenübergestellt. Die Materie der Jugendschutzpolizei fällt, da sie durch die Bundesverfassung weder der Gesetzgebung noch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, gemäß {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die Länder waren daher seit 21. Oktober 1945 zur Erlassung von Vorschriften auf dem Gebiete der Jugendschutzpolizei zuständig.Die Materie der Jugendschutzpolizei fällt, da sie durch die Bundesverfassung weder der Gesetzgebung noch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, gemäß {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die Länder waren daher seit 21. Oktober 1945 zur Erlassung von Vorschriften auf dem Gebiete der Jugendschutzpolizei zuständig. Die Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Kindern und Jugendlichen fällt unter den Kompetenztatbestand "Arbeiterrecht" und "Arbeiter- und Angestelltenschutz" ({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 11 B-VG} .Die Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Kindern und Jugendlichen fällt unter den Kompetenztatbestand "Arbeiterrecht" und "Arbeiter- und Angestelltenschutz" ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG} .

Die Bundesverfassung erkennt nicht einmal verfassungswidrigen Gesetzen eine endgültige derogatorische Wirkung zu. Wird nämlich durch ein Erk. des VfGH ein Gesetz oder ein Teil eines solchen als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tage des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. Die Bundesverfassung verleiht zwar der Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes keine rückwirkende Kraft und sanktioniert damit die von ihm bewirkte Derogation für die Vergangenheit, bestimmt aber gleichzeitig, wie die durch das verfassungswidrige Gesetz gestörte Gesetzeslage zu bereinigen ist. Die Bundesverfassung spricht daher dem verfassungswidrigen Gesetze die Kompetenz ab, die Geltungsdauer einer entgegenstehenden älteren gesetzlichen Vorschrift endgültig zu begrenzen. Eine gesetzwidrige Verordnung kann zeitweilig die Wirkung eines Gesetzes zurückdrängen, sie vermag aber nicht eine ältere gesetzliche Vorschrift für die Dauer durch ihre eigene Regelung zu ersetzen. Eine gesetzwidrige Verordnung ist nicht in der Lage, älteren Gesetzen zu derogieren. Die Bundesverfassung bestimmt als Unrechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ihre "Aufhebung" . In dieser Regelung liegt die normative Anerkennung der Geltung einer gesetzwidrigen Verordnung bis zu ihrer Außerkraftsetzung. Das bedeutet jedoch nur, daß eine gesetzwidrige Verordnung während ihres Bestandes angewendet werden muß, so daß bis zu ihrer Aufhebung durch den VfGH zwischen ihr und einer gesetzmäßig erlassenen Verordnung kein rechtlicher Unterschied besteht; beide sind fürs erste in gleicher rechtlicher Qualität Bestandteile der Rechtsordnung. Endgültig wird jedoch der Inhalt der Geltung erst durch jene Rechtswirkung bestimmt, welche die Verfassung der Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung gibt. Aus Art. 89 Abs. 4 B-VG ergibt sich, daß die Gerichte in Rechtsfällen, die bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses konkretisiert worden sind, so zu entscheiden haben, als ob die aufgehobene Verordnung bereits im Zeitpunkte des Anfalles der Rechtssache aufgehoben gewesen wäre. Die gleiche Befugnis kommt den Verwaltungsbehörden nicht zu, diese haben vielmehr die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobene Verordnung auch auf Rechtsfälle anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung gesetzt wurden, wobei allerdings die konstitutiven Verwaltungsakte ausscheiden, bei welchen die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend ist. Die Regel des {

Art 89, Art.

89 Abs. 4 B-VG} verpflichtet jedoch auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; diese haben sohin über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, die in Anwendung der Vorschriften einer wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Verordnung erlassen worden sind, ebenfalls so zu erkennen, als ob die Verordnung im Zeitpunkte der Konkretisierung der Rechtssache bereits aufgehoben gewesen wäre.Die Bundesverfassung bestimmt als Unrechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ihre "Aufhebung" . In dieser Regelung liegt die normative Anerkennung der Geltung einer gesetzwidrigen Verordnung bis zu ihrer Außerkraftsetzung. Das bedeutet jedoch nur, daß eine gesetzwidrige Verordnung während ihres Bestandes angewendet werden muß, so daß bis zu ihrer Aufhebung durch den VfGH zwischen ihr und einer gesetzmäßig erlassenen Verordnung kein rechtlicher Unterschied besteht; beide sind fürs erste in gleicher rechtlicher Qualität Bestandteile der Rechtsordnung. Endgültig wird jedoch der Inhalt der Geltung erst durch jene Rechtswirkung bestimmt, welche die Verfassung der Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung gibt. Aus Artikel 89, Absatz 4, B-VG ergibt sich, daß die Gerichte in Rechtsfällen, die bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses konkretisiert worden sind, so zu entscheiden haben, als ob die aufgehobene Verordnung bereits im Zeitpunkte des Anfalles der Rechtssache aufgehoben gewesen wäre. Die gleiche Befugnis kommt den Verwaltungsbehörden nicht zu, diese haben vielmehr die wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobene Verordnung auch auf Rechtsfälle anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung gesetzt wurden, wobei allerdings die konstitutiven Verwaltungsakte ausscheiden, bei welchen die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend ist. Die Regel des {

Artikel 89

,, Artikel 89, Absatz 4, B-VG} verpflichtet jedoch auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; diese haben sohin über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, die in Anwendung der Vorschriften einer wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Verordnung erlassen worden sind, ebenfalls so zu erkennen, als ob die Verordnung im Zeitpunkte der Konkretisierung der Rechtssache bereits aufgehoben gewesen wäre. Die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung durch den VfGH bewirkt daher ihre rückwirkende Außerkraftsetzung, u. zw. unmittelbar für den Bereich der Gerichtsbarkeit und mittelbar für den Bereich der Verwaltung. Hier gilt sie nur insoweit, als gegen sie kein Widerspruch erhoben wird. Wird ihr Widerstand geleistet, so wird ihre Geltung in jedem Einzelbescheid, in dem sie individualisiert worden ist, vernichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:V15.1955

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.