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{'item': ['G13/55', 'G18/55']}

Obsah (4)Art 82Art 86Art 87Art 94

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1955 GeschäftszahlG13/55; G18/55 Sammlungsnummer2902 RechtssatzDie Worte im § 36 Abs. 1: ".... und vor dem die Gerichtsbarkeit in Dis

Art 82, Art.

82 Abs. 1 B-VG} alle Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht. Jedenfalls bildet die den Selbstverwaltungskörpern eingeräumte Autonomie keine Ermächtigung zur Schaffung von Vollziehungsorganen mit richterlichen Qualitäten.Es besteht keine Norm, die im Gebiet der Gerichtsbarkeit eine der Selbstverwaltung analoge Einrichtung schaffen oder zulassen würde. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch Gesetz solche Einrichtungen geschaffen werden können, da nach {

Artikel 82,, Artikel 82, Absatz eins, B-VG} alle Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht.

Jedenfalls bildet die den Selbstverwaltungskörpern eingeräumte Autonomie keine Ermächtigung zur Schaffung von Vollziehungsorganen mit richterlichen Qualitäten. Für die Qualifikation einer Kollegialbehörde als Gericht ist es nicht von Bedeutung, daß die Mitglieder, wie es {

Art 86, Art.

86 B-VG} für Richter vorschreibt, vom Bundespräsidenten oder von dem durch ihn dazu ermächtigten BM ernannt werden, daß die Geschäfte im voraus verteilt werden ({

Art 87, Art.

87 Abs. 3 B-VG}) , daß die Erkenntnisse im Namen der Republik verkündet werden (Art. 82 B-VG) usw. Diese Bestimmungen der Verfassung betreffen, wie sich aus mehreren Stellen in den Art. 82 bis 94 B-VG ergibt, nur die in der Ziviljustiz und Strafjustiz tätigen Richter. Eine andere Auffassung müßte auch den Schiedsrichtern, die nach den §§ 577 ff. ZPO von den Parteien bestellt werden, und ebenso z. B. den Beisitzern der Arbeitsgerichte und den Schöffen bei den Strafgerichten die richterliche Qualität absprechen. Sie würde aber überdies die Bestimmungen des B-VG über die Bestellung der Mitglieder des VwGH (Art. 134) und des VfGH ( Art. 147) als überflüssig erscheinen lassen.Für die Qualifikation einer Kollegialbehörde als Gericht ist es nicht von Bedeutung, daß die Mitglieder, wie es {

Artikel 86

,, Artikel 86, B-VG} für Richter vorschreibt, vom Bundespräsidenten oder von dem durch ihn dazu ermächtigten BM ernannt werden, daß die Geschäfte im voraus verteilt werden ({

Artikel 87

,, Artikel 87, Absatz 3, B-VG}) , daß die Erkenntnisse im Namen der Republik verkündet werden (Artikel 82, B-VG) usw. Diese Bestimmungen der Verfassung betreffen, wie sich aus mehreren Stellen in den Artikel 82 bis 94 B-VG ergibt, nur die in der Ziviljustiz und Strafjustiz tätigen Richter. Eine andere Auffassung müßte auch den Schiedsrichtern, die nach den Paragraphen 577, ff. ZPO von den Parteien bestellt werden, und ebenso z. B. den Beisitzern der Arbeitsgerichte und den Schöffen bei den Strafgerichten die richterliche Qualität absprechen. Sie würde aber überdies die Bestimmungen des B-VG über die Bestellung der Mitglieder des VwGH (Artikel 134,) und des VfGH ( Artikel 147,) als überflüssig erscheinen lassen. Der im {

Art 94, Art.

94 B-VG} normierte Grundsatz bedeutet nicht nur ein Verbot an den einfachen Bundesgesetzgeber, ein und dieselbe Behörde gleichzeitig als Gerichtsbehörde und als Verwaltungsbehörde einzurichten, sondern auch das Gebot, eine Materie, u. zw. zur Gänze, zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen.Der im {

Artikel 94

,, Artikel 94, B-VG} normierte Grundsatz bedeutet nicht nur ein Verbot an den einfachen Bundesgesetzgeber, ein und dieselbe Behörde gleichzeitig als Gerichtsbehörde und als Verwaltungsbehörde einzurichten, sondern auch das Gebot, eine Materie, u. zw. zur Gänze, zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen. Nach der Wiederherstellung der Republik Österreich wurden mit dem Gesetz vom

  1. Juli 1945, StGBl. Nr. 103, die Rechtsanwaltsordnung und das Gesetz vom
  2. April 1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut) samt den damit zusammenhängenden Vorschriften i. d. F. vom
  3. März 1938 wieder in Kraft gesetzt. Damit sollte das Disziplinarstatut in dem Wortlaut in Geltung gesetzt werden, in dem es am
  4. März 1938 als in Geltung stehend angesehen und auch praktisch gehandhabt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:G13.1955

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