← Österreich

{'item': 'KII-1/55'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1955 GeschäftszahlKII-1/55 Sammlungsnummer2905 RechtssatzDie Regelung der Herstellung, Umgestaltung und Ausgestaltung der Kreuzungen

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 9 B-VG} i. d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bunde zu.Die Regelung der Herstellung, Umgestaltung und Ausgestaltung der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sowie die Regelung der Tragung der Kosten solcher baulicher Maßnahmen steht als Angelegenheit des " Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen" gemäß {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} i.

d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bunde zu. Wenn {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 9 B-VG} das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz des Bundes zuweist, so bedeutet dies keine Einschränkung in dem Sinne, daß nur ein Teil des Eisenbahnwesens, nämlich das Verkehrswesen, in einem engeren Sinne der Kompetenz des Bundes angehört, sondern es ist damit umgekehrt das gesamte Eisenbahnwesen als ein Teil des Verkehrswesens gemeint und das gleiche gilt auch für die Schiffahrt und Luftfahrt. Deshalb sind in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG die übrigen Zweige des Verkehrswesens, nämlich Kraftfahrwesen, Straßenwesen - dieses übrigens mit der ausdrücklichen Einschränkung auf Bundesstraßen -, ferner Postwesen, Telegraphenwesen und Fernsprechwesen gesondert angeführt.Wenn {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz des Bundes zuweist, so bedeutet dies keine Einschränkung in dem Sinne, daß nur ein Teil des Eisenbahnwesens, nämlich das Verkehrswesen, in einem engeren Sinne der Kompetenz des Bundes angehört, sondern es ist damit umgekehrt das gesamte Eisenbahnwesen als ein Teil des Verkehrswesens gemeint und das gleiche gilt auch für die Schiffahrt und Luftfahrt. Deshalb sind in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG die übrigen Zweige des Verkehrswesens, nämlich Kraftfahrwesen, Straßenwesen - dieses übrigens mit der ausdrücklichen Einschränkung auf Bundesstraßen -, ferner Postwesen, Telegraphenwesen und Fernsprechwesen gesondert angeführt. Das Straßenwesen gehörte zunächst, wie das Eisenbahnwesen, zur Vereinigten Hofkanzlei. Nach der Ausscheidung des Eisenbahnwesens aus dem Zuständigkeitsbereich dieser Behörde im Jahre 1841 ressortierte das Straßenwesen zu einer anderen Zentralbehörde als das Eisenbahnwesen. An die Stelle der Vereinigten Hofkanzlei trat nach einem Ministerialerlaß vom

  1. März 1848 das Ministerium des Innern, das für die Straßenangelegenheiten zuständig blieb. Diese Zuständigkeit wurde, obwohl sie schon nach dem RGBl. Nr. 415/1849 und Nr. 193/1859 außer Zweifel stand, später durch die Ministerialverordnung vom
  2. April 1861, RGBl. Nr. 49, neuerlich festgelegt, weil das Ministerium des Innern inzwischen in " Staatsministerium" umbenannt worden war, später aber seinen ursprünglichen Namen wieder erhalten hatte. Seit der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten (RGBl. Nr. 123/1908 und Nr. 124/1908) gehörten zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums legislative, allgemeine technische und administrative Angelegenheiten des Straßenwesens, ausgenommen die nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen dem Eisenbahnministerium zugewiesenen Straßenangelegenheiten. Als dann das BM für Handel und Gewerbe errichtet wurde, gingen die Angelegenheiten des Straßenwesens auf dieses Ministerium über. Erst infolge der Schaffung des BM für Handel und Verkehr durch die Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1923 gehörten beide Verwaltungsgebiete (Eisenbahnen und Straßen in den Zuständigkeitsbereich desselben Ministeriums.Das Straßenwesen gehörte zunächst, wie das Eisenbahnwesen, zur Vereinigten Hofkanzlei. Nach der Ausscheidung des Eisenbahnwesens aus dem Zuständigkeitsbereich dieser Behörde im Jahre 1841 ressortierte das Straßenwesen zu einer anderen Zentralbehörde als das Eisenbahnwesen. An die Stelle der Vereinigten Hofkanzlei trat nach einem Ministerialerlaß vom
  3. März 1848 das Ministerium des Innern, das für die Straßenangelegenheiten zuständig blieb. Diese Zuständigkeit wurde, obwohl sie schon nach dem RGBl. Nr. 415 aus 1849, und Nr. 193 aus 1859, außer Zweifel stand, später durch die Ministerialverordnung vom
  4. April 1861, RGBl. Nr. 49, neuerlich festgelegt, weil das Ministerium des Innern inzwischen in " Staatsministerium" umbenannt worden war, später aber seinen ursprünglichen Namen wieder erhalten hatte. Seit der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten (RGBl. Nr. 123 aus 1908, und Nr. 124 aus 1908,) gehörten zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums legislative, allgemeine technische und administrative Angelegenheiten des Straßenwesens, ausgenommen die nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen dem Eisenbahnministerium zugewiesenen Straßenangelegenheiten. Als dann das BM für Handel und Gewerbe errichtet wurde, gingen die Angelegenheiten des Straßenwesens auf dieses Ministerium über. Erst infolge der Schaffung des BM für Handel und Verkehr durch die Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1923, gehörten beide Verwaltungsgebiete (Eisenbahnen und Straßen in den Zuständigkeitsbereich desselben Ministeriums. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:KII_1.1955

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.