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{'item': 'B134/55'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1955 GeschäftszahlB134/55 Sammlungsnummer2910 RechtssatzWenn § 3 des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, GBLÖ Nr. 136/1938, von " Auflösung" spricht, so verwendet es diesen Ausdruck in einem juristisch technischen Sinn, u. zw. in Anlehnung an {Vereinsgesetz 1951 § 25, § 25 Vereinsgesetz}. Wenn man sagt, daß eine Eingliederung unter Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Auflösung gleichkommt, so bedeutet dies nur, daß zwei Akte der Beendigung der Rechtspersönlichkeit einem Oberbegriff zugeordnet werden; dies führt aber nicht zur Identität oder Gleichstellung der beiden Endigungsgründe. Es kommt bei diesem Gesetz nicht darauf an, daß eine Gesellschaft (Verein) seine Rechtspersönlichkeit verliert, sondern wie, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zwecke dies geschieht. Wenn der nationalsozialistische Stillhaltekommissar an der weiteren organisatorischen Betreuung der in einem bestehenden Verein zusammengefaßten Menschen oder an der Verwendung seines Vermögens zu Zwecken einer anderen, ähnliche Ziele verfolgenden Organisation ein Interesse hatte, konnte er von der Vollmacht des § 1 Gebrauch machen; bestand ein solches Interesse nicht, so wurde der Verein unter Anwendung des § 3 durch Auflösung liquidiert und sein Vermögen wurde eingezogen. Überführung und Eingliederung einerseits und Auflösung anderseits sind zwei nach Zweck und Rechtswirkungen verschiedene Maßnahmen.Wenn Paragraph 3, des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, GBLÖ Nr. 136 aus 1938,, von " Auflösung" spricht, so verwendet es diesen Ausdruck in einem juristisch technischen Sinn, u. zw. in Anlehnung an {Vereinsgesetz 1951 Paragraph 25,, Paragraph 25, Vereinsgesetz}. Wenn man sagt, daß eine Eingliederung unter Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Auflösung gleichkommt, so bedeutet dies nur, daß zwei Akte der Beendigung der Rechtspersönlichkeit einem Oberbegriff zugeordnet werden; dies führt aber nicht zur Identität oder Gleichstellung der beiden Endigungsgründe. Es kommt bei diesem Gesetz nicht darauf an, daß eine Gesellschaft (Verein) seine Rechtspersönlichkeit verliert, sondern wie, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zwecke dies geschieht. Wenn der nationalsozialistische Stillhaltekommissar an der weiteren organisatorischen Betreuung der in einem bestehenden Verein zusammengefaßten Menschen oder an der Verwendung seines Vermögens zu Zwecken einer anderen, ähnliche Ziele verfolgenden Organisation ein Interesse hatte, konnte er von der Vollmacht des Paragraph eins, Gebrauch machen; bestand ein solches Interesse nicht, so wurde der Verein unter Anwendung des Paragraph 3, durch Auflösung liquidiert und sein Vermögen wurde eingezogen. Überführung und Eingliederung einerseits und Auflösung anderseits sind zwei nach Zweck und Rechtswirkungen verschiedene Maßnahmen. Aus § 1 im Vergleich zu § 3 des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, GBLÖ Nr. 136/1938, muß der Schluß gezogen werden, daß die Befugnis zur Vereinsauflösung nicht zu den Befugnissen gehört, die dem Stillhaltekommissar im § 1 eingeräumt worden sind. Daraus darf aber nicht in der Umkehr geschlossen werden, daß im § 1 nur solche Maßnahmen verstanden sind, die die Rechtspersönlichkeit des betroffenen Vereines unberührt lassen. Eine solche Einschränkung ist in den im § 1 aufgezählten Maßnahmen der "Überführung" und " Eingliederung" in andere Organisationen nicht enthalten. Der nationalsozialistische Gesetzgeber hat sich vielmehr die volle Freiheit vorbehalten, die ihm nach der Lage des Falles zweckmäßig erscheinende Maßnahme zu treffen, somit nach seinem Ermessen die Rechtspersönlichkeit des Vereines aufzuheben oder auch zu wahren.Aus Paragraph eins, im Vergleich zu Paragraph 3, des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, GBLÖ Nr. 136 aus 1938,, muß der Schluß gezogen werden, daß die Befugnis zur Vereinsauflösung nicht zu den Befugnissen gehört, die dem Stillhaltekommissar im Paragraph eins, eingeräumt worden sind. Daraus darf aber nicht in der Umkehr geschlossen werden, daß im Paragraph eins, nur solche Maßnahmen verstanden sind, die die Rechtspersönlichkeit des betroffenen Vereines unberührt lassen. Eine solche Einschränkung ist in den im Paragraph eins, aufgezählten Maßnahmen der "Überführung" und " Eingliederung" in andere Organisationen nicht enthalten. Der nationalsozialistische Gesetzgeber hat sich vielmehr die volle Freiheit vorbehalten, die ihm nach der Lage des Falles zweckmäßig erscheinende Maßnahme zu treffen, somit nach seinem Ermessen die Rechtspersönlichkeit des Vereines aufzuheben oder auch zu wahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:B134.1955

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.