RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1955 GeschäftszahlB126/55 Sammlungsnummer2929 RechtssatzDer Sinn des Rechtsstaatsprinzips gipfelt darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetze und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. Nach § 1 der Verordnung DRGBl. I 1942 S. 549 handelt es sich um ein offiziöses Verfahren, bei dem ohne Rücksicht auf den Willen der Kranken und ihrer Angehörigen die Gesundheitsämter einen Antrag zu stellen und die Fürsorgeverbände zu entscheiden haben.Nach Paragraph eins, der Verordnung DRGBl. römisch eins 1942 S. 549 handelt es sich um ein offiziöses Verfahren, bei dem ohne Rücksicht auf den Willen der Kranken und ihrer Angehörigen die Gesundheitsämter einen Antrag zu stellen und die Fürsorgeverbände zu entscheiden haben. In einer gesetzlichen Beschränkung des Rechtes, einen Antrag auf ein bestimmtes behördliches Verhalten zu stellen, kann eine Verfassungswidrigkeit nicht erblickt werden. Bescheide sind alle jene Erledigungen der Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, daß bestehende Rechtsverhältnisse festgestellt (deklarativer Inhalt) oder neue Rechtsverhältnisse begründet werden ( konstitutiver Inhalt) . Von Bescheiden streng zu unterscheiden sind behördliche Erledigungen ohne Bescheidwillen, von denen im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 18, § 18 AVG} neben den Bescheiden ausdrücklich die Rede ist. Ein Bescheid liegt erst vor, wenn die Behörde ihren Willen, zu entscheiden, hinreichend zum Ausdruck gebracht hat (Bundesgerichtshof 26. Feber 1937, A 1425/36) . Behördliche Erledigungen ohne Bescheidwillen sind nicht als Bescheide anzusehen.Bescheide sind alle jene Erledigungen der Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, daß bestehende Rechtsverhältnisse festgestellt (deklarativer Inhalt) oder neue Rechtsverhältnisse begründet werden ( konstitutiver Inhalt) . Von Bescheiden streng zu unterscheiden sind behördliche Erledigungen ohne Bescheidwillen, von denen im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 18,, Paragraph 18, AVG} neben den Bescheiden ausdrücklich die Rede ist. Ein Bescheid liegt erst vor, wenn die Behörde ihren Willen, zu entscheiden, hinreichend zum Ausdruck gebracht hat (Bundesgerichtshof 26. Feber 1937, A 1425/36) . Behördliche Erledigungen ohne Bescheidwillen sind nicht als Bescheide anzusehen. Ein Bescheid muß nach außen hin den Parteien gegenüber in Erscheinung treten. Interne Akte (Anträge, Stellungnahmen, Weisungen, Entscheidungen) sind keine Bescheide. Durch einen Formalbescheid kann ein Eingriff in das Eigentumsrecht überhaupt nicht erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:B126.1955
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.