RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1955 GeschäftszahlG4/55; G10/55; G22/55 Sammlungsnummer2934 RechtssatzDer Beschluß des Wr. Gemeinderates über den Waldgürtel und Wiesengürtel vom
- Mai 1905, Pr. Z 4783/05, ABl. der Stadt Wien Nr. 45/1905, führt zwar seine rechtliche Grundlage nicht an, doch muß er seinem Inhalte nach als Teil des nach § 105 der früheren Bauordnung zu beschließenden Generalregulierungsplanes anerkannt werden (Erk. des VwGH vom
- Juli 1914, Slg 10.432 A) . Auch nach der geltenden BauO für Wien bleibt der "Wald- und Wiesengürtel" in der hier in Betracht kommenden Beziehung eine Materie des Baurechtes.Der Beschluß des Wr. Gemeinderates über den Waldgürtel und Wiesengürtel vom
- Mai 1905, Pr. Ziffer 4783 /, 05,, ABl. der Stadt Wien Nr. 45 aus 1905,, führt zwar seine rechtliche Grundlage nicht an, doch muß er seinem Inhalte nach als Teil des nach Paragraph 105, der früheren Bauordnung zu beschließenden Generalregulierungsplanes anerkannt werden (Erk. des VwGH vom
- Juli 1914, Slg 10.432 A) . Auch nach der geltenden BauO für Wien bleibt der "Wald- und Wiesengürtel" in der hier in Betracht kommenden Beziehung eine Materie des Baurechtes. Nach Art. II der neuen BauO, Gesetz vom
- November 1929, LGBl. Nr. 11/1930, bilden die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 der BauO) . § 4 Abs. 2 BauO läßt die Widmung "Wald- und Wiesengürtel" ausdrücklich als Flächenwidmung zu und reiht dieses Schutzgebiet unter die Kategorie "Grünland" ein.Nach Artikel römisch zwei, der neuen BauO, Gesetz vom
- November 1929, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, bilden die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (Paragraph 4, der BauO) . Paragraph 4, Absatz 2, BauO läßt die Widmung "Wald- und Wiesengürtel" ausdrücklich als Flächenwidmung zu und reiht dieses Schutzgebiet unter die Kategorie "Grünland" ein. Auch das im Gemeinderatsbeschluß von 1950 enthaltene Bauverbot wurde in der neuen BauO (§ 6 Abs. 2) beibehalten und näher umschrieben.Auch das im Gemeinderatsbeschluß von 1950 enthaltene Bauverbot wurde in der neuen BauO (Paragraph 6, Absatz 2,) beibehalten und näher umschrieben. Zur Beschlußfassung des § 18 des Wr. Wiederaufbaugesetzes, LGBl. Nr. 20/1951, der dem Zwecke der Erhaltung des Waldgürtels und Wiesengürtels dient, durfte die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Bauwesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG}) in Anspruch genommen werden.Zur Beschlußfassung des Paragraph 18, des Wr. Wiederaufbaugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1951,, der dem Zwecke der Erhaltung des Waldgürtels und Wiesengürtels dient, durfte die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Bauwesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}) in Anspruch genommen werden. Zum Begriff der Enteignung gehört es, daß in Privatrechte eingegriffen wird, sei es, daß diese dem Berechtigten entzogen oder nur geschmälert werden. Für eine Enteignung im engeren Sinne ist es erforderlich, daß entweder durch einen Verwaltungsakt oder unmittelbar durch Gesetz eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf den Staat, eine öffentliche Korporation oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder daß an ihr auf die gleiche Weise fremde Rechte begründet werden. Es ist zuzugeben, daß es im einzelnen nicht immer leicht fallen wird, zwischen einer öffentlichrechtlichen Beschränkung des Eigentums ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 ABGB}) und einer Enteignung zu unterscheiden. Bei der Begriffsziehung ist aber stets zu beachten, daß der Verfassungsgesetzgeber den von ihm nicht definierten Begriff Enteignung in dem Sinne gebraucht, in welchem er bis zum Wirksamwerden der Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung vom einfachen Gesetzgeber verwendet worden ist. Ob eine Enteignung i. S. des B-VG vorliegt, ist daher durch Vergleich mit den der Rechtsordnung im fraglichen Zeitpunkt (
- Oktober 1925) bereits bekannten Enteignungsfällen festzustellen. Des weiteren ist zu beachten, daß der Verfassungsgesetzgeber den Fall der Enteignung nicht als einen Fall des Zivilrechtswesens betrachtet, was aus der gesonderten Anführung und verschiedenen Regelungen dieser beiden Kompetenzbegriffe hervorgeht.Zum Begriff der Enteignung gehört es, daß in Privatrechte eingegriffen wird, sei es, daß diese dem Berechtigten entzogen oder nur geschmälert werden. Für eine Enteignung im engeren Sinne ist es erforderlich, daß entweder durch einen Verwaltungsakt oder unmittelbar durch Gesetz eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf den Staat, eine öffentliche Korporation oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder daß an ihr auf die gleiche Weise fremde Rechte begründet werden. Es ist zuzugeben, daß es im einzelnen nicht immer leicht fallen wird, zwischen einer öffentlichrechtlichen Beschränkung des Eigentums ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 364,, Paragraph 364, ABGB}) und einer Enteignung zu unterscheiden. Bei der Begriffsziehung ist aber stets zu beachten, daß der Verfassungsgesetzgeber den von ihm nicht definierten Begriff Enteignung in dem Sinne gebraucht, in welchem er bis zum Wirksamwerden der Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung vom einfachen Gesetzgeber verwendet worden ist. Ob eine Enteignung i. S. des B-VG vorliegt, ist daher durch Vergleich mit den der Rechtsordnung im fraglichen Zeitpunkt (
- Oktober 1925) bereits bekannten Enteignungsfällen festzustellen. Des weiteren ist zu beachten, daß der Verfassungsgesetzgeber den Fall der Enteignung nicht als einen Fall des Zivilrechtswesens betrachtet, was aus der gesonderten Anführung und verschiedenen Regelungen dieser beiden Kompetenzbegriffe hervorgeht. Von einer Enteignung kann nicht gesprochen werden, wenn die Maßnahme keinem bekannten Enteignungsfall der österreichischen Rechtsordnung rechtsähnlich ist und zum zweiten, was das Wesen anlangt, bekannten zivilrechtlichen Institutionen nachgebildet ist. Es ist daher das gesetzlich vorgesehene Recht einer Gebietskörperschaft, in einen Kaufvertrag an Stelle des Käufers einzutreten, keine Enteignung. Die Überprüfung eines Enteignungsgesetzes auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Entbehrlichkeit durch den VfGH ist nur unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Besten möglich und erstreckt sich sowohl auf Bundesgesetze als auch auf Landesgesetze. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1955:G4.1955