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{'item': 'B211/55'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1956 GeschäftszahlB211/55 Sammlungsnummer2987 Rechtssatz§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Jugendschutz gegen sittliche Gefährdung, BG

Art 102, Art.

102 Abs. 2 B-VG} zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Angelegenheiten unmittelbar durch Bundesbehörden versehen zu lassen, sie kann vielmehr in solchen Angelegenheiten die Vollziehung den Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung übertragen.Die Bundesgesetzgebung ist nach {

Artikel 102

,, Artikel 102, Absatz 2, B-VG} zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Angelegenheiten unmittelbar durch Bundesbehörden versehen zu lassen, sie kann vielmehr in solchen Angelegenheiten die Vollziehung den Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung übertragen. Dem Art. 10 B-VG kommt gegenüber dem Art. 12 B-VG der Vorrang zu. Der Kompetenztatbestand des {

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 2 B-VG} (Jugendfürsorge) tritt gegenüber dem Kompetenztatbestand des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG} (Pressewesen) zurück.Dem Artikel 10, B-VG kommt gegenüber dem Artikel 12, B-VG der Vorrang zu. Der Kompetenztatbestand des {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG} (Jugendfürsorge) tritt gegenüber dem Kompetenztatbestand des {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} (Pressewesen) zurück.

Auch die Meinungsäußerung durch Druckwerke ist nicht schrankenlos frei, sondern darf nur im Rahmen der Gesetze erfolgen. Verboten ist durch Art. 13 Abs. 2 StGG und den Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom

  1. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, lediglich eine Vorzensur, während repressive Maßnahmen in voller Übereinstimmung mit der Verfassung überall dort durch einfaches Gesetz angeordnet werden können, wo ein Druckwerk gesetzlich anerkannte Interessen eines einzelnen oder der Gesamtheit verletzt oder gefährdet. Zu diesen gesetzlich geschützten Interessen gehört aber auch die vorbeugende Bewahrung der Jugend vor sittlicher Gefährdung, die sich das Gesetz vom
  2. März 1950, BGBl. Nr. 97, zur Aufgabe stellt.Auch die Meinungsäußerung durch Druckwerke ist nicht schrankenlos frei, sondern darf nur im Rahmen der Gesetze erfolgen. Verboten ist durch Artikel 13, Absatz 2, StGG und den Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom
  3. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, lediglich eine Vorzensur, während repressive Maßnahmen in voller Übereinstimmung mit der Verfassung überall dort durch einfaches Gesetz angeordnet werden können, wo ein Druckwerk gesetzlich anerkannte Interessen eines einzelnen oder der Gesamtheit verletzt oder gefährdet. Zu diesen gesetzlich geschützten Interessen gehört aber auch die vorbeugende Bewahrung der Jugend vor sittlicher Gefährdung, die sich das Gesetz vom
  4. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 97, zur Aufgabe stellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:B211.1956

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.