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{'item': ['G23/55', 'G26/55', 'G12/56', 'G15/56']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1956 GeschäftszahlG23/55; G26/55; G12/56; G15/56 Sammlungsnummer3024 Rechtssatz§ 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom

  1. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, ist nicht verfassungswidrig.Paragraph 21, Absatz 2, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom
  2. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, ist nicht verfassungswidrig. Zu den "vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben" gehört die Grundsteuer ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 F-VG 1948}) .Zu den "vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben" gehört die Grundsteuer ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948}) . Aus dem Zusammenhang des § 21 Abs. 1 WWG ergibt sich, daß unter dem Begriff "wiederhergestellte Wohnhäuser" nur solche zu verstehen sind, für welche "Leistungen des Fonds nach § 15 Abs. 1 lit. a" gewährt werden können. Fondshilfe "nach § 15 Abs. 1 lit. a" WWG kann aber nach der Einschränkung des § 17 lit. c nicht gewährt werden, soweit die Wiederherstellungsarbeiten vor dem
  3. Juni 1948 geleistet wurden. Diese Einschränkung der Geltung des § 15 Abs. 1 lit. a WWG muß bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 WWG beachtet werden, auch wenn sie an einer anderen Stelle ausgesprochen wurde. Dies gilt schon für die ursprüngliche Fassung des WWG (BGBl. Nr. 130/1948) , in welcher im § 17 noch keine textliche Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 lit. a enthalten war. Der von vornherein gegebene Sinnzusammenhang wurde aber durch die WWG-Nov. 1950, BGBl. Nr. 26/1951, auch sprachlich verdeutlicht und klargestellt, denn seither lautet die Einleitung des § 17: "Fondshilfe für die Wiederherstellung von Baulichkeiten nach § 15 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes darf nicht gewährt werden ..." Der Gewährung von Fondshilfe von seiten des Bundes soll ein Abgabenopfer der Länder und Gemeinden entsprechen.Aus dem Zusammenhang des Paragraph 21, Absatz eins, WWG ergibt sich, daß unter dem Begriff "wiederhergestellte Wohnhäuser" nur solche zu verstehen sind, für welche "Leistungen des Fonds nach Paragraph 15, Absatz eins, lit. a" gewährt werden können. Fondshilfe "nach Paragraph 15, Absatz eins, lit. a" WWG kann aber nach der Einschränkung des Paragraph 17, Litera c, nicht gewährt werden, soweit die Wiederherstellungsarbeiten vor dem
  4. Juni 1948 geleistet wurden. Diese Einschränkung der Geltung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, WWG muß bei der Auslegung des Paragraph 21, Absatz eins, WWG beachtet werden, auch wenn sie an einer anderen Stelle ausgesprochen wurde. Dies gilt schon für die ursprüngliche Fassung des WWG Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,) , in welcher im Paragraph 17, noch keine textliche Bezugnahme auf Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, enthalten war. Der von vornherein gegebene Sinnzusammenhang wurde aber durch die WWG-Nov. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951,, auch sprachlich verdeutlicht und klargestellt, denn seither lautet die Einleitung des Paragraph 17 :, "Fondshilfe für die Wiederherstellung von Baulichkeiten nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, dieses Bundesgesetzes darf nicht gewährt werden ..." Der Gewährung von Fondshilfe von seiten des Bundes soll ein Abgabenopfer der Länder und Gemeinden entsprechen. Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 zweiter Satz F-VG 1948} kann die Bundesgesetzgebung dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer - einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden - zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) vorbehalten. Der Bundesgesetzgeber ist aber auch jederzeit berechtigt, die Regelung der Grundsteuer zur Gänze der Landesgesetzgebung zu überlassen.Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz F-VG 1948} kann die Bundesgesetzgebung dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer - einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden - zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Artikel 12 und 15 B-VG) vorbehalten. Der Bundesgesetzgeber ist aber auch jederzeit berechtigt, die Regelung der Grundsteuer zur Gänze der Landesgesetzgebung zu überlassen. Da der zweite Satz des § 7 Abs. 3 F-VG eine bereits bestehende Ertragshoheit der Gemeinden voraussetzt, so muß im Bereiche des ersten Satzes alles verbleiben, was von der Umwandlung bisher ausschließlich oder geteilter Bundesabgaben in ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) handelt. Danach ergibt sich vorläufig als allgemeiner Sinn des zweiten Satzes: Die Bundesgesetzgebung kann dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des F-VG 1948 vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben - einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden - zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) vorbehalten. Das Wort "kann" im ersten Satz des § 7 Abs. 3 F-VG gibt dem Bundesgesetzgeber die Vollmacht, im Falle der dort vorausgesetzten Steuerumwandlung den Vorbehalt zugunsten des Bundes aufzulassen und die volle Abgabenhoheit der Länder herzustellen. Das aus dem ersten Satz zu beziehende "kann" des zweiten Satzes ergibt wegen der sprachlichen Koordination zu "vorbehalten" den Sinn eines möglichen fakultativen Vorbehaltes und nur dieser wird inhaltlich in der Richtung einer Regelung zur Gänze oder in den Grundsätzen bestimmt.Da der zweite Satz des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG eine bereits bestehende Ertragshoheit der Gemeinden voraussetzt, so muß im Bereiche des ersten Satzes alles verbleiben, was von der Umwandlung bisher ausschließlich oder geteilter Bundesabgaben in ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) handelt. Danach ergibt sich vorläufig als allgemeiner Sinn des zweiten Satzes: Die Bundesgesetzgebung kann dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des F-VG 1948 vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben - einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden - zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Artikel 12 und 15 B-VG) vorbehalten. Das Wort "kann" im ersten Satz des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG gibt dem Bundesgesetzgeber die Vollmacht, im Falle der dort vorausgesetzten Steuerumwandlung den Vorbehalt zugunsten des Bundes aufzulassen und die volle Abgabenhoheit der Länder herzustellen. Das aus dem ersten Satz zu beziehende "kann" des zweiten Satzes ergibt wegen der sprachlichen Koordination zu "vorbehalten" den Sinn eines möglichen fakultativen Vorbehaltes und nur dieser wird inhaltlich in der Richtung einer Regelung zur Gänze oder in den Grundsätzen bestimmt. Da der Bundesgesetzgeber das Recht zu diesen Vorbehalten hat, so kann er, doch muß er nicht auf ihm bestehen. Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von der von ihm einmal getroffenen Regelung späterhin abzugehen. Der einfache Bundesgesetzgeber kann die der Landesgesetzgebung auferlegten Zuständigkeitsbeschränkungen zur Gänze oder zum Teil wieder aufheben. Der Wiener Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gundsteuerbefreiungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1948, i. d. F. des LGBl. Nr. 7/1952 zuständig.Der Wiener Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gundsteuerbefreiungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25 aus 1948,, i. d. F. des Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1952, zuständig. Die Bestimmungen der §§ 2, 5 und 6 sind verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 5 und 6 sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Präjudizialität ist auch dann gegeben, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines nicht unmittelbar anzuwendenden Bundesgesetzes eine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar anzuwendenden Landesgesetze bildet. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gesetzes LGBl. für NÖ Nr. 2/1949 i. d. F. LGBl. Nr. 33/1951 zuständig.Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gesetzes Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 2 aus 1949, i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1951, zuständig. Der Burgenländische Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gesetzes LGBl. für das Bgld. Nr. 6/1951 zuständig.Der Burgenländische Landesgesetzgeber war zur Erlassung des Gesetzes LGBl. für das Bgld. Nr. 6 aus 1951, zuständig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:G23.1956

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.