RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1956 GeschäftszahlKI-1/56 Sammlungsnummer3039 RechtssatzDen von den Beitragsordnungen berufenen Organen steht kein Imperium zu, sie sind daher keine Verwaltungsbehörden i. S. des Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Vorschreibung von Beiträgen als "Beitragsbescheid" bezeichnet wird. Denn von einem Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} (Art. 130, 131 B-VG) kann deshalb keine Rede sein, weil es den kirchlichen Organen verwehrt ist, über die Beitragspflicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden. Dadurch, daß das Gesetz die Entscheidung über Kirchenbeitragsstreitigkeiten den Gerichten zuweist, qualifiziert es diese als zivilrechtliche Verpflichtungen.Den von den Beitragsordnungen berufenen Organen steht kein Imperium zu, sie sind daher keine Verwaltungsbehörden i. S. des Artikel 138, Absatz eins, Litera a, B-VG. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Vorschreibung von Beiträgen als "Beitragsbescheid" bezeichnet wird. Denn von einem Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG} (Artikel 130, 131, B-VG) kann deshalb keine Rede sein, weil es den kirchlichen Organen verwehrt ist, über die Beitragspflicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden. Dadurch, daß das Gesetz die Entscheidung über Kirchenbeitragsstreitigkeiten den Gerichten zuweist, qualifiziert es diese als zivilrechtliche Verpflichtungen. § 48 VerfGG 1953 enthält keine Regelung über die Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens. Der VfGH hält es jedoch für richtig, § 48 VerfGG 1953 so auszulegen, daß durch ihn lediglich die Legitimation zur Antragstellung ergänzend zu § 42 VerfGG 1953 geregelt wird, daß aber im übrigen auch für das über Parteiantrag bei ihm in Gang gebrachte Verfahren die Bestimmungen des § 42 VerfGG 1953 sinngemäß anzuwenden sind, also vor allem die von der Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens handelnden Absätze 4 und 5, denn ansonsten könnte dadurch, daß es im weiter betriebenen Verfahren zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt, das Verfahren vor dem VfGH vereitelt werden. Somit ist auch die am Verfahren beteiligte Partei verpflichtet, sofort dem Gerichte mitzuteilen, daß sie den Antrag beim VfGH gestellt hat, und das Einlangen ihrer Mitteilung bei Gericht unterbricht in gleicher Weise wie die Mitteilung der Behörde das anhängige Verfahren. Ob die Gerichte von Amts wegen sich von der Richtigkeit einer solchen Mitteilung Gewißheit zu verschaffen haben oder ob sie der Antragsteller nachzuweisen hat, muß von der Rechtsprechung der Gerichte entschieden werden. Ist aber die Mitteilung richtig, so hat sie mit ihrem Einlangen das gerichtliche Verfahren unterbrochen.Paragraph 48, VerfGG 1953 enthält keine Regelung über die Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens. Der VfGH hält es jedoch für richtig, Paragraph 48, VerfGG 1953 so auszulegen, daß durch ihn lediglich die Legitimation zur Antragstellung ergänzend zu Paragraph 42, VerfGG 1953 geregelt wird, daß aber im übrigen auch für das über Parteiantrag bei ihm in Gang gebrachte Verfahren die Bestimmungen des Paragraph 42, VerfGG 1953 sinngemäß anzuwenden sind, also vor allem die von der Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens handelnden Absätze 4 und 5, denn ansonsten könnte dadurch, daß es im weiter betriebenen Verfahren zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt, das Verfahren vor dem VfGH vereitelt werden. Somit ist auch die am Verfahren beteiligte Partei verpflichtet, sofort dem Gerichte mitzuteilen, daß sie den Antrag beim VfGH gestellt hat, und das Einlangen ihrer Mitteilung bei Gericht unterbricht in gleicher Weise wie die Mitteilung der Behörde das anhängige Verfahren. Ob die Gerichte von Amts wegen sich von der Richtigkeit einer solchen Mitteilung Gewißheit zu verschaffen haben oder ob sie der Antragsteller nachzuweisen hat, muß von der Rechtsprechung der Gerichte entschieden werden. Ist aber die Mitteilung richtig, so hat sie mit ihrem Einlangen das gerichtliche Verfahren unterbrochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:KI_1.1956
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.