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{'item': ['G17/56', 'G6/56']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.1956 GeschäftszahlG17/56; G6/56 Sammlungsnummer3051 RechtssatzBei der Ermittlung der einem Gesetz zugrunde liegenden Kompetenzbestimmungsgründe ist davon auszugehen, daß das Zweckmoment nur in den Fällen herangezogen werden darf, in denen dies der einzelne Kompetenztatbestand ausdrücklich verfügt, während in allen übrigen Fällen die Kompetenztatbestände ausschließlich nach dem Inhalte der Regelung zu beurteilen sind. Die Abgabe einer Erklärung über den in Anspruch genommenen Zuständigkeitsgrund wird von der Bundesverfassung nicht verlangt. Von Ausschlag ist nur, ob die geltende Verfassung überhaupt eine Bestimmung enthält, die als ausreichende Grundlage gelten kann. "Fürsorge für Opfer" ist keine besondere, für sich bestehende Verwaltungsmaterie. Es liegt vielmehr vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein komplexer Begriff vor, der alle Maßnahmen umfaßt, die der Fürsorge von Menschen dienen, die durch die mit dem Jahre 1933 anhebende politische Entwicklung zu Schaden gekommen sind. Die Zuständigkeit zur Erlassung solcher Maßnahmen ergibt sich als Ausfluß der Zuständigkeit zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterien von selbst. Zur Erlassung des {Opferfürsorgegesetz § 6, § 6 Z 1 Opferfürsorgegesetz}, der Begünstigungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes anordnet, war die Bundesgesetzgebung auf Grund des Kompetenztatbestandes " Angelegenheiten des Gewerbes" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG zuständig. Die Vorschriften des § 6 Z 3, 5 bis 7 OFG stellen sich als Maßnahmen des Bundesdienstrechtes dar, zu dessen Regelung die Bundesgesetzgebung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG} berufen ist.Zur Erlassung des {Opferfürsorgegesetz Paragraph 6,, Paragraph 6, Ziffer eins, Opferfürsorgegesetz}, der Begünstigungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes anordnet, war die Bundesgesetzgebung auf Grund des Kompetenztatbestandes " Angelegenheiten des Gewerbes" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zuständig. Die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 3, 5 bis 7 OFG stellen sich als Maßnahmen des Bundesdienstrechtes dar, zu dessen Regelung die Bundesgesetzgebung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG} berufen ist. Daß das OFG nur so weit Normen erlassen wollte, als sie Sachgebiete betreffen, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, ergibt sich aus {Opferfürsorgegesetz § 18, § 18 Abs. 3 OFG}, der bestimmt, daß auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, es der Landesgesetzgebung obliegt, Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung zu erlassen.Daß das OFG nur so weit Normen erlassen wollte, als sie Sachgebiete betreffen, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, ergibt sich aus {Opferfürsorgegesetz Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz 3, OFG}, der bestimmt, daß auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, es der Landesgesetzgebung obliegt, Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung zu erlassen. Nach § 65 VerfGG 1953 in Verbindung mit § 62 VerfGG 1953 reichen schon Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hin, von Amts wegen die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens zu beschließen. In einem solchen Falle darf sich der VfGH nicht damit begnügen, sich in den Entscheidungsgründen mit den aufgetauchten Rechtsfragen auseinanderzusetzen; er ist vielmehr gehalten, über sie in einem Gesetzesprüfungsverfahren nach Anhören der beteiligten Regierung zu erkennen. Selbstverständlich vermögen die in den Gründen eines Unterbrechungsbeschlusses dargelegten Bedenken in keiner Weise der endgültigen Entscheidung des VfGH zu präjudizieren. Dieser Vorgang dient auch der Rechtssicherheit, denn durch ein Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren (Verordnungsprüfungsverfahren) wird für den gesamten Rechtsbereich mit Rechtskraftwirkung über den Rechtsbestand einer generellen Norm im Umfang der Sachentscheidung abgesprochen.Nach Paragraph 65, VerfGG 1953 in Verbindung mit Paragraph 62, VerfGG 1953 reichen schon Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hin, von Amts wegen die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens zu beschließen. In einem solchen Falle darf sich der VfGH nicht damit begnügen, sich in den Entscheidungsgründen mit den aufgetauchten Rechtsfragen auseinanderzusetzen; er ist vielmehr gehalten, über sie in einem Gesetzesprüfungsverfahren nach Anhören der beteiligten Regierung zu erkennen. Selbstverständlich vermögen die in den Gründen eines Unterbrechungsbeschlusses dargelegten Bedenken in keiner Weise der endgültigen Entscheidung des VfGH zu präjudizieren. Dieser Vorgang dient auch der Rechtssicherheit, denn durch ein Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren (Verordnungsprüfungsverfahren) wird für den gesamten Rechtsbereich mit Rechtskraftwirkung über den Rechtsbestand einer generellen Norm im Umfang der Sachentscheidung abgesprochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:G17.1956

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.