RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1956 GeschäftszahlB76/56 Sammlungsnummer3083 RechtssatzDas Finanzverfassungsrecht eröffnet zwei Möglichkeiten, um die Vergnügungssteuerpflicht der Theater zu begründen, und zwar:
- durch ein Landesgesetz gemäß § 8 Abs. 1 des F-VG 1948 bzw. § 9 Abs. 1 Z 9 FAG 1953,
- durch einen Beschluß der Gemeindevertretung auf Grund des § 7 Abs. 5 F-VG bzw. § 10 Abs. 3 lit. a FAG 1953.Das Finanzverfassungsrecht eröffnet zwei Möglichkeiten, um die Vergnügungssteuerpflicht der Theater zu begründen, und zwar:
- durch ein Landesgesetz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des F-VG 1948 bzw. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, FAG 1953,
- durch einen Beschluß der Gemeindevertretung auf Grund des Paragraph 7, Absatz 5, F-VG bzw. Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, FAG
- Gegenüber dem Unternehmer sind die Bestimmungen des § 12 Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 18/1947, i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 8/1950 anzuwenden, da in steuerrechtlicher Hinsicht der Teilnehmer an der Veranstaltung dem Unternehmer der Veranstaltung gleichgestellt ist. Nach § 12 setzt die Gemeinde nach Abschluß der Ermittlungen über Zahl und Preis der Karten die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Das Gesetz sagt in § 12 Abs. 2 Satz 2, daß es hiezu "keines schriftlichen Bescheides oder Zahlungsauftrages " bedürfe. In welcher Form die vom Gesetz (§ 12 Abs. 2 Satz 1) vorgesehene Mitteilung an den Unternehmer zu geschehen hat, ist nicht geregelt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die beim Stadtmagistrat Innsbruck herausgebildete Zustellung einer Zweitschrift der Anweisung des Stadtsteueramtes an die Stadtkasse an den Unternehmer dem gesetzlichen Erfordernis der Mitteilung nicht entspricht. Diese Mitteilung ist die im § 25 des VergnügungssteuerG bezogene Steuervorschreibung, gegen die das Rechtsmittel der Berufung offensteht. An dieser Rechtslage ist auch durch das Abgabeneinhebungsgesetz (BGBl. Nr. 103/1949) und das Abgabenrechtsmittelgesetz (BGBl. Nr. 60/1949) nichts geändert worden, da diese Gesetze über die Art der Vorschreibung der Abgaben keine Bestimmungen enthalten.Gegenüber dem Unternehmer sind die Bestimmungen des Paragraph 12, Vergnügungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1947,, i. d. F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1950, anzuwenden, da in steuerrechtlicher Hinsicht der Teilnehmer an der Veranstaltung dem Unternehmer der Veranstaltung gleichgestellt ist. Nach Paragraph 12, setzt die Gemeinde nach Abschluß der Ermittlungen über Zahl und Preis der Karten die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Das Gesetz sagt in Paragraph 12, Absatz 2, Satz 2, daß es hiezu "keines schriftlichen Bescheides oder Zahlungsauftrages " bedürfe. In welcher Form die vom Gesetz (Paragraph 12, Absatz 2, Satz 1) vorgesehene Mitteilung an den Unternehmer zu geschehen hat, ist nicht geregelt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die beim Stadtmagistrat Innsbruck herausgebildete Zustellung einer Zweitschrift der Anweisung des Stadtsteueramtes an die Stadtkasse an den Unternehmer dem gesetzlichen Erfordernis der Mitteilung nicht entspricht. Diese Mitteilung ist die im Paragraph 25, des VergnügungssteuerG bezogene Steuervorschreibung, gegen die das Rechtsmittel der Berufung offensteht. An dieser Rechtslage ist auch durch das Abgabeneinhebungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949,) und das Abgabenrechtsmittelgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,) nichts geändert worden, da diese Gesetze über die Art der Vorschreibung der Abgaben keine Bestimmungen enthalten. In der Weigerung der Behörde, für bereits eingehobene Steuern Bescheide zu erlassen, kann ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen i. S. einer Vermögensminderung nicht erblickt werden. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (eine Sachentscheidung verweigert) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:B76.1956