RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1956 GeschäftszahlV26/56 Sammlungsnummer3094 RechtssatzNach § 1 Abs. 1 Wr. Bauordnung obliegt die Festsetzung und Abänderung der Bebauungspläne dem Gemeinderat, und zwar unter Einhaltung eines in den folgenden Bestimmungen genau geregelten, verhältnismäßig komplizierten Verfahrens. Diese für die Verordnungssetzung ungewöhnliche verfahrensrechtliche Strenge erklärt sich aus der Sorge des Gesetzgebers, der die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, eine Maßnahme, durch die erworbene Rechte schwerstens berührt werden, mit allen möglichen Garantien zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit umgeben wollte.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Wr. Bauordnung obliegt die Festsetzung und Abänderung der Bebauungspläne dem Gemeinderat, und zwar unter Einhaltung eines in den folgenden Bestimmungen genau geregelten, verhältnismäßig komplizierten Verfahrens. Diese für die Verordnungssetzung ungewöhnliche verfahrensrechtliche Strenge erklärt sich aus der Sorge des Gesetzgebers, der die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, eine Maßnahme, durch die erworbene Rechte schwerstens berührt werden, mit allen möglichen Garantien zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit umgeben wollte. § 99 der Verfassung der Stadt Wien ist bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen nicht anwendbar.Paragraph 99, der Verfassung der Stadt Wien ist bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen nicht anwendbar. § 99 der Verfassung der Stadt Wien - nach dieser Bestimmung ist der Stadtsenat berechtigt, bei dringenden Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann - kann deshalb nicht die Grundlage für eine Abänderung des Bebauungsplanes durch den Stadtsenat bilden, weil die BauO als lex specialis gegenüber der Verfassung der Stadt Wien dies ausschließt. Die Änderung eines Bebauungsplanes kann nämlich nicht als eine dringliche Sache i. S. des § 99 der Verfassung der Stadt Wien behandelt werden. Es entspricht dem Wesen eines Bebauungsplanes, als der Regel für die künftige Verbauung der Stadt, daß er eine mehr oder weniger auf Dauer gerichtete Norm ist. § 1 der BauO läßt daher Abänderungen überhaupt nur dann zu, wenn wichtige Rücksichten es erfordern. In der Folge wird die Abänderung des Bebauungsplanes an ungewöhnlich strenge Formvorschriften gebunden, die die Absicht des Gesetzgebers, dem Bebauungsplan Dauer zu geben, deutlich unterstreichen. Die Abänderung des Bebauungsplanes kann daher keine Dringlichkeitsmaßnahme i. S. des § 99 der Verfassung der Stadt Wien sein, die kurzerhand vom Stadtsenat beschlossen werden könnte.Paragraph 99, der Verfassung der Stadt Wien - nach dieser Bestimmung ist der Stadtsenat berechtigt, bei dringenden Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen zu treffen, insbesondere Ausgaben zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann - kann deshalb nicht die Grundlage für eine Abänderung des Bebauungsplanes durch den Stadtsenat bilden, weil die BauO als lex specialis gegenüber der Verfassung der Stadt Wien dies ausschließt. Die Änderung eines Bebauungsplanes kann nämlich nicht als eine dringliche Sache i. S. des Paragraph 99, der Verfassung der Stadt Wien behandelt werden. Es entspricht dem Wesen eines Bebauungsplanes, als der Regel für die künftige Verbauung der Stadt, daß er eine mehr oder weniger auf Dauer gerichtete Norm ist. Paragraph eins, der BauO läßt daher Abänderungen überhaupt nur dann zu, wenn wichtige Rücksichten es erfordern. In der Folge wird die Abänderung des Bebauungsplanes an ungewöhnlich strenge Formvorschriften gebunden, die die Absicht des Gesetzgebers, dem Bebauungsplan Dauer zu geben, deutlich unterstreichen. Die Abänderung des Bebauungsplanes kann daher keine Dringlichkeitsmaßnahme i. S. des Paragraph 99, der Verfassung der Stadt Wien sein, die kurzerhand vom Stadtsenat beschlossen werden könnte. Die bloße Bekanntgabe der Tatsache, daß die zuständige Behörde eine Verordnung beschlossen hat, ohne gleichzeitige Verlautbarung des Wortlautes der beschlossenen Norm ist keine Kundmachung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:V26.1956
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.