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{'item': 'WII-1/56'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.1956 GeschäftszahlWII-1/56 Sammlungsnummer3114 RechtssatzIm § 57 Abs. 2 Innsbrucker Gemeindewahlordnung kann unter " Gemeinderatspartei" nicht die wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemeint sein, weil in dem Zeitpunkt, in dem ein Mandatsverlust nach dieser Gesetzesstelle eintreten kann, wahlwerbende Parteien ( Wählergruppen) überhaupt nicht mehr bestehen, deren Aufgabe vielmehr mit dem rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens erloschen ist ( Slg. 2040/1950) . Ebensowenig kann aber unter "Gemeinderatspartei" die Gesamtheit der auf einen Wahlvorschlag gewählten Gemeinderatsmitglieder (Fraktion) verstanden werden, zumal § 57 Abs. 2 der Innsbrucker GWO (ebenso wie § 59 Abs. 2 der Burgenländischen GWO) von der Gemeinderatspartei spricht, "auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt war" . Die Fraktion ist mit der den Wahlvorschlag erstattenden Gruppe nicht identisch. Es fehlt ihr auch die Rechtspersönlichkeit. Außerdem aber kann, wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 316/1924 ausgesprochen hat, mangels einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nicht angenommen werden, daß die kleine Gruppe der Gewählten über den Fortbestand eines Mandates entscheiden dürfe, das die große Menge der Wähler durch die Wahl verliehen hat. Unter "Partei" ist vielmehr die politische Organisation der Bürger zu verstehen, mag diese eine der als " politische Partei" bezeichneten, das ganze Bundesgebiet umfassenden Organisationen oder eine Lokalorganisation, die sich die Gewährleistung einer den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Politik in der Gemeindestube zum Ziel setzt, sein.Im Paragraph 57, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindewahlordnung kann unter " Gemeinderatspartei" nicht die wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemeint sein, weil in dem Zeitpunkt, in dem ein Mandatsverlust nach dieser Gesetzesstelle eintreten kann, wahlwerbende Parteien ( Wählergruppen) überhaupt nicht mehr bestehen, deren Aufgabe vielmehr mit dem rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens erloschen ist ( Slg. 2040 aus 1950,) . Ebensowenig kann aber unter "Gemeinderatspartei" die Gesamtheit der auf einen Wahlvorschlag gewählten Gemeinderatsmitglieder (Fraktion) verstanden werden, zumal Paragraph 57, Absatz 2, der Innsbrucker GWO (ebenso wie Paragraph 59, Absatz 2, der Burgenländischen GWO) von der Gemeinderatspartei spricht, "auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt war" . Die Fraktion ist mit der den Wahlvorschlag erstattenden Gruppe nicht identisch. Es fehlt ihr auch die Rechtspersönlichkeit. Außerdem aber kann, wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 316 aus 1924, ausgesprochen hat, mangels einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nicht angenommen werden, daß die kleine Gruppe der Gewählten über den Fortbestand eines Mandates entscheiden dürfe, das die große Menge der Wähler durch die Wahl verliehen hat. Unter "Partei" ist vielmehr die politische Organisation der Bürger zu verstehen, mag diese eine der als " politische Partei" bezeichneten, das ganze Bundesgebiet umfassenden Organisationen oder eine Lokalorganisation, die sich die Gewährleistung einer den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Politik in der Gemeindestube zum Ziel setzt, sein. Unter "Ausscheiden" aus einer Partei ist sowohl der freiwillige Austritt wie auch der Ausschluß zu verstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:WII_1.1956

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.