10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) , da es sich bei der Verstaatlichung auch um eine Regelung auf Sachgebieten handelt, deren Normierung Bundessache in Ansehung der Gesetzgebung ist (Bankwesen, Angelegenheiten der Industrie, Bergwesen nach Art. 10 Abs. 1 Z 5, 8 und 10 B-VG) . Das Gesetz ist, auch gemessen an Art. 5 StGG, am Rechtsstaatsprinzip und am Gleichheitssatz verfassungsmäßig.Die durch das 1. Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, vollzogene Überführung wirtschaftlicher Unternehmungen auf den Gebieten des Bergbaues, der Erdölgewinnung, der Eisenindustrie, der Elektroindustrie, der chemischen Industrie, der Schiffahrt und des Bankwesens auf die Republik Österreich stellt einen gesetzlich festgelegten Sonderfall einer Enteignung dar. Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus seiner Zuständigkeit zur Gesetzgebung in Angelegenheiten der Enteignung zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Assanierung ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) , da es sich bei der Verstaatlichung auch um eine Regelung auf Sachgebieten handelt, deren Normierung Bundessache in Ansehung der Gesetzgebung ist (Bankwesen, Angelegenheiten der Industrie, Bergwesen nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 10 B-VG) . Das Gesetz ist, auch gemessen an Artikel 5, StGG, am Rechtsstaatsprinzip und am Gleichheitssatz verfassungsmäßig. Das Verfassungsrecht nimmt in zweifacher Hinsicht auf den als " Enteignung" umschriebenen Tatbestand Bezug. Einmal im Zusammenhang mit den Kompetenzartikeln und zweitens im Zusammenhang mit den Grundrechten und Freiheitsrechten. Im {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} ist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der "Enteignung zu Zwecken der Assanierung" , ferner in Angelegenheit einer sonstigen Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, zur " Bundessache" erklärt. Im Art. 5 des Staatsgrundgesetzes, das nach {
149 Abs. 1 B-VG} als Verfassungsgesetz i. S. des {
44 Abs. 1 B-VG} gilt, heißt es, daß das Eigentum unverletzlich ist und daß eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Die Frage, die zunächst zu lösen ist, ist die des Inhaltes des vom Verfassungsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Enteignung" . Aus dem Zusammenhang der beiden Bestimmungen muß geschlossen werden, daß unter "Enteignung" nicht bloß die sogenannte klassische Enteignung, d. h. der durch einen Verwaltungsakt verfügte Eingriff in die Rechtssphäre eines Individuums, zu verstehen ist, sondern auch der durch das Gesetz selbst verfügte Eingriff in die Eigentumssphäre. Mag sich auch der VfGH in seinen Erk. Slg. 360 und Slg. 1123 von der Vorstellung eines historisch auszulegenden Enteignungsbegriffes leiten haben lassen, so spricht doch gegen diese bereits in der bisherigen Rechtsprechung zu den beiden Verstaatlichungsgesetzen aufgegebene Auffassung die Erwägung, daß der Art. 5 des Staatsgrundgesetzes nicht zwingend den Schluß zuläßt, daß es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, unmittelbar Enteignungen auszusprechen.Das Verfassungsrecht nimmt in zweifacher Hinsicht auf den als " Enteignung" umschriebenen Tatbestand Bezug. Einmal im Zusammenhang mit den Kompetenzartikeln und zweitens im Zusammenhang mit den Grundrechten und Freiheitsrechten. Im {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} ist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der "Enteignung zu Zwecken der Assanierung" , ferner in Angelegenheit einer sonstigen Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, zur " Bundessache" erklärt. Im Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes, das nach {
S. des {
,, Artikel 44, Absatz eins, B-VG} gilt, heißt es, daß das Eigentum unverletzlich ist und daß eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Die Frage, die zunächst zu lösen ist, ist die des Inhaltes des vom Verfassungsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Enteignung" . Aus dem Zusammenhang der beiden Bestimmungen muß geschlossen werden, daß unter "Enteignung" nicht bloß die sogenannte klassische Enteignung, d. h. der durch einen Verwaltungsakt verfügte Eingriff in die Rechtssphäre eines Individuums, zu verstehen ist, sondern auch der durch das Gesetz selbst verfügte Eingriff in die Eigentumssphäre. Mag sich auch der VfGH in seinen Erk. Slg. 360 und Slg. 1123 von der Vorstellung eines historisch auszulegenden Enteignungsbegriffes leiten haben lassen, so spricht doch gegen diese bereits in der bisherigen Rechtsprechung zu den beiden Verstaatlichungsgesetzen aufgegebene Auffassung die Erwägung, daß der Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes nicht zwingend den Schluß zuläßt, daß es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, unmittelbar Enteignungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, daß die Bundesverfassung für die Abgrenzung der Staatsfunktionen ein organisatorisches (formelles) Prinzip aufstellt, sind Individualgesetze nicht verfassungswidrig. Die gegen das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.