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{'item': 'B178/56'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1956 GeschäftszahlB178/56 Sammlungsnummer3123 RechtssatzIst eine Kommission als Organisationseinheit eines BM eingerichtet und dem BM durch das sie einrichtende Gesetz lediglich verwehrt, seinen Willen an die Stelle des Gesamtwillens der Kommission derart zu setzen, daß er die Kommission überhaupt ausschließt oder daß er einen schon gefaßten, aber noch nicht verkündeten Beschluß der Kommission aufhebt, während er im übrigen durch Weisung an die von ihm eingesetzten Mitglieder der Kommission jederzeit seinen Willen durchsetzen kann, so ist die Leitungsbefugnis des BM nicht in verfassungswidriger Weise ausgeschlossen. Die Einrichtung der Qualifikationskommissionen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber mag bei der Einrichtung der Gedanke einer gewissen Unabhängigkeit der Qualifikationskommissionen vorgeschwebt haben, allein der Gedanke ist nicht in verfassungswidriger Weise verwirklicht. Kollegialorgane in der Verwaltung sind grundsätzlich zulässig und die Mitglieder der Kommissionen sind kraft des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} weisungsgebunden. Die bei den Ministerien eingerichteten Qualifikationskommissionen sind nicht mehr als kollegial organisierte Abteilungen des Ministeriums, die dem Willen des Behördenchefs vollkommen unterworfen sind, der durch Weisung an die von ihm eingesetzten Mitglieder der Kommission jederzeit seinen Willen durchsetzen kann. Der Gesetzgeber verwehrt ihm nur, seinen Willen an die Stelle des Gesamtwillens der Kommission derart zu setzen, daß er die Kommission überhaupt ausschließt oder daß er einen schon gefaßten, aber noch nicht verkündeten Beschluß der Kommission aufhebt. Allein dieser Umstand schließt nach Ansicht des Gerichtshofes die Leitungsbefugnis des Ministers nicht in verfassungswidriger Weise aus, da dieser durch sein Weisungsrecht seinen Willen durchaus durchsetzen kann. Ist aber die Qualifikationskommission nicht mehr als eine besonders organisierte Abteilung des Ministeriums, taucht die Frage des Instanzenzuges überhaupt nicht mehr auf.Die Einrichtung der Qualifikationskommissionen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Gesetzgeber mag bei der Einrichtung der Gedanke einer gewissen Unabhängigkeit der Qualifikationskommissionen vorgeschwebt haben, allein der Gedanke ist nicht in verfassungswidriger Weise verwirklicht. Kollegialorgane in der Verwaltung sind grundsätzlich zulässig und die Mitglieder der Kommissionen sind kraft des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 20,, Artikel 20, B-VG} weisungsgebunden. Die bei den Ministerien eingerichteten Qualifikationskommissionen sind nicht mehr als kollegial organisierte Abteilungen des Ministeriums, die dem Willen des Behördenchefs vollkommen unterworfen sind, der durch Weisung an die von ihm eingesetzten Mitglieder der Kommission jederzeit seinen Willen durchsetzen kann. Der Gesetzgeber verwehrt ihm nur, seinen Willen an die Stelle des Gesamtwillens der Kommission derart zu setzen, daß er die Kommission überhaupt ausschließt oder daß er einen schon gefaßten, aber noch nicht verkündeten Beschluß der Kommission aufhebt. Allein dieser Umstand schließt nach Ansicht des Gerichtshofes die Leitungsbefugnis des Ministers nicht in verfassungswidriger Weise aus, da dieser durch sein Weisungsrecht seinen Willen durchaus durchsetzen kann. Ist aber die Qualifikationskommission nicht mehr als eine besonders organisierte Abteilung des Ministeriums, taucht die Frage des Instanzenzuges überhaupt nicht mehr auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1956:B178.1956

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.