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{'item': 'B168/56'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1957 GeschäftszahlB168/56 Sammlungsnummer3151 RechtssatzDas Jagdrecht als Ausfluß des Grundeigentums und daher als eine dem Privatrecht zugehörige Rechtseinrichtung fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, wogegen die Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und Jagdpolizei einen Gegenstand staatlicher Regelung darstellt, der gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung fällt.Das Jagdrecht als Ausfluß des Grundeigentums und daher als eine dem Privatrecht zugehörige Rechtseinrichtung fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, wogegen die Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und Jagdpolizei einen Gegenstand staatlicher Regelung darstellt, der gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung fällt. Zur Schaffung von Selbstverwaltungskörperschaften ist auch der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit berechtigt. Das Organ der Krnt. Jägerschaft, welches das Krnt. Jagdgesetz als " Ehrengericht" bezeichnet, ist kein Gericht, d. h. eine Behörde, deren Organe, u. zw. jedes für sich, die Eigenschaft eines Richters i. S. der Bestimmungen der Bundesverfassung über die Gerichtsbarkeit besitzen. Wenn auch die einzelnen Mitglieder des Ehrengerichtes deshalb die Eigenschaft eines weisungsfreien Vollzugsorgans besitzen, weil sie Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft sind und für Selbstverwaltungskörperschaften die Weisungsfreiheit der Organe charakteristisch ist, und wenn auch die Bestellung auf Zeit die Richtereigenschaft nicht ausschließen würde, so darf nicht verkannt werden, daß es sich bei der Ehrengerichtsbarkeit um eine den Disziplinarbehörden vergleichbare Einrichtung zur Aufrechterhaltung der Ehre der Mitglieder handelt und daß das Ehrengericht selbst Träger der Standesdisziplinargewalt ist. Solche wenn auch als Gericht bezeichnete Einrichtungen sind keine Gerichte i. S. der Bundesverfassung, es bestehen demgemäß keine Bedenken gegen die Schaffung solcher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern durch den Landesgesetzgeber. Einem Gesetz darf im Zweifelsfalle nicht eine Auslegung gegeben werden, die es als verfassungswidrig erscheinen läßt. Eine gesetzliche Regelung, wonach die Wirksamkeit eines Beschlusses eines "Ehrengerichtes" eines Selbstverwaltungskörpers der Genehmigung einer staatlichen Behörde bedarf, bedeutet nicht, daß dieser staatlichen Behörde die Stellung einer Berufungsinstanz i. S. einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Es handelt sich hiebei vielmehr um ein Tätigwerden der staatlichen Behörde in ihrer Eigenschaft als Träger der Staatsaufsicht über den Selbstverwaltungskörper. Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung eines Selbstverwaltungskörpers, die zu ihrer Wirksamkeit erst der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedarf, beginnt frühestens vom Zeitpunkte der Erteilung dieser Genehmigung. Wenn das JG, LGBl. Nr. 23/1950, im § 39 Z 9 zweiter Satz bestimmt, daß der als Ehrenstrafe in Betracht kommende Ausschluß aus der Krnt. Jägerschaft der Genehmigung der Landesregierung bedarf, so handelt es sich hiebei um ein Tätigwerden der Landesregierung in ihrer Eigenschaft als Träger der Staatsaufsicht über den Selbstverwaltungskörper "Kärntner Jägerschaft" . Es ist daher die Erteilung der zum Wirksamwerden der Ehrenstrafe des Ausschlusses erforderlichen Genehmigung nicht in Bescheidform zu kleiden.Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung eines Selbstverwaltungskörpers, die zu ihrer Wirksamkeit erst der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedarf, beginnt frühestens vom Zeitpunkte der Erteilung dieser Genehmigung. Wenn das JG, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1950,, im Paragraph 39, Ziffer 9, zweiter Satz bestimmt, daß der als Ehrenstrafe in Betracht kommende Ausschluß aus der Krnt. Jägerschaft der Genehmigung der Landesregierung bedarf, so handelt es sich hiebei um ein Tätigwerden der Landesregierung in ihrer Eigenschaft als Träger der Staatsaufsicht über den Selbstverwaltungskörper "Kärntner Jägerschaft" . Es ist daher die Erteilung der zum Wirksamwerden der Ehrenstrafe des Ausschlusses erforderlichen Genehmigung nicht in Bescheidform zu kleiden. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die kraft einer Sonderregelung erforderlich ist, um bestimmte Bescheide eines Selbstverwaltungskörpers wirksam werden zu lassen, ist ein interner Verwaltungsakt und daher kein Bescheid. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B168.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.