RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1957 GeschäftszahlB222/56 Sammlungsnummer3163 Rechtssatz§ 5 der Verordnung des Ministers für soziale Fürsorge vom
- März 1918, RGBl. Nr. 114, betreffend Maßnahmen der Wohnungsfürsorge ist eine materiellrechtliche Vorschrift, welche die Entscheidungsbefugnis der Baubehörde einengt, somit keine die Form der Anträge regelnde Vorschrift. Im Bestande des § 5 der Ministerialverordnung 1918 ist ein Bauansuchen, das die Genehmigung solcher baulicher Herstellungen anstrebt, durch welche Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen, diesen Zwecken entzogen werden sollen, dann, wenn eine zustimmende Entscheidung der politischen Behörde erster Instanz nicht vorliegt, abzuweisen, weil ein für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gefordertes Sachverhaltselement fehlt; ein Bauansuchen, welchem der Nachweis der erfolgten zustimmenden Entscheidung nicht angeschlossen ist, leidet somit an keinem Formgebrechen.Paragraph 5, der Verordnung des Ministers für soziale Fürsorge vom
- März 1918, RGBl. Nr. 114, betreffend Maßnahmen der Wohnungsfürsorge ist eine materiellrechtliche Vorschrift, welche die Entscheidungsbefugnis der Baubehörde einengt, somit keine die Form der Anträge regelnde Vorschrift. Im Bestande des Paragraph 5, der Ministerialverordnung 1918 ist ein Bauansuchen, das die Genehmigung solcher baulicher Herstellungen anstrebt, durch welche Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen, diesen Zwecken entzogen werden sollen, dann, wenn eine zustimmende Entscheidung der politischen Behörde erster Instanz nicht vorliegt, abzuweisen, weil ein für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gefordertes Sachverhaltselement fehlt; ein Bauansuchen, welchem der Nachweis der erfolgten zustimmenden Entscheidung nicht angeschlossen ist, leidet somit an keinem Formgebrechen. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (eine Sachentscheidung verweigert) . Nach dem V-ÜG 1920 i. d. F. der Übergangsnovelle (BGBl. Nr. 269/1925) war die Regelung des § 4 der Ministerialverordnung 1918 unter den Kompetenzbestimmungsgrund des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} einzureihen.Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (eine Sachentscheidung verweigert) . Nach dem V-ÜG 1920 i. d. F. der Übergangsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1925,) war die Regelung des Paragraph 4, der Ministerialverordnung 1918 unter den Kompetenzbestimmungsgrund des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG} einzureihen. Im Hinblick auf die Eigenart der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern - die jeder bundesstaatlichen Verfassung, nicht nur dem österreichischen B-VG eignet - ist es nicht zu vermeiden, daß Regelungen, die in einer bestimmten Materie von der verfassungsgesetzlich zuständigen Autorität getroffen werden, eine Rückwirkung auch auf solche Verwaltungsgebiete äußern, die in die Kompetenz der gegenbeteiligten Autorität fallen; sowohl die zuständigen Organe des Bundes wie auch jene der Länder haben diese wechselseitige Einwirkung ihrer kompetenzmäßig erlassenen Akte zu beachten und zu wahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B222.1957
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