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{'item': 'V34/56'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.1957 GeschäftszahlV34/56 Sammlungsnummer3165 RechtssatzDie Stellung der Landeskonservatoren ist gesetzlich nicht geregelt. Im besonderen steht das B-VG betreffend die Organisation des Denkmalschutzes im Bereich der Länder und der Stadt Wien, BGBl. Nr. 67/1936, das die Stellung der Landeskonservatoren aus einem besonderen verfassungsrechtlichen Beweggrund regelte, heute auf Grund des Art. 2 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, nicht mehr in Kraft. Die einzige Grundlage der Einrichtung der Landeskonservatoren sind heute im Bundesgesetzblatt nicht veröffentlichte Dienstinstruktionen. Geht man von diesen Verwaltungsverordnungen und von den Grundgedanken des nicht mehr geltenden Gesetzes BGBl. Nr. 67/1936 aus, dann ergibt sich, wie immer man die Stellung der Landeskonservatoren ansehen mag, jedenfalls, daß sie in Vertretung oder namens des Bundesdenkmalamtes nur in solchen Angelegenheiten handeln können, die nicht dem Bundesdenkmalamt vorbehalten sind.Im besonderen steht das B-VG betreffend die Organisation des Denkmalschutzes im Bereich der Länder und der Stadt Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1936,, das die Stellung der Landeskonservatoren aus einem besonderen verfassungsrechtlichen Beweggrund regelte, heute auf Grund des Artikel 2, V-ÜG, StGBl. Nr. 4 aus 1945,, nicht mehr in Kraft. Die einzige Grundlage der Einrichtung der Landeskonservatoren sind heute im Bundesgesetzblatt nicht veröffentlichte Dienstinstruktionen. Geht man von diesen Verwaltungsverordnungen und von den Grundgedanken des nicht mehr geltenden Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1936, aus, dann ergibt sich, wie immer man die Stellung der Landeskonservatoren ansehen mag, jedenfalls, daß sie in Vertretung oder namens des Bundesdenkmalamtes nur in solchen Angelegenheiten handeln können, die nicht dem Bundesdenkmalamt vorbehalten sind. § 8 Denkmalschutzgesetz knüpft die Erlassung von Verboten ausdrücklich an einen Antrag des Bundesdenkmalamtes. Der Antrag eines Landeskonservators ist nicht als Antrag des Bundesdenkmalamtes zu werten.Paragraph 8, Denkmalschutzgesetz knüpft die Erlassung von Verboten ausdrücklich an einen Antrag des Bundesdenkmalamtes. Der Antrag eines Landeskonservators ist nicht als Antrag des Bundesdenkmalamtes zu werten. Ein als "Bescheid" bezeichneter, die Verordnung der Unterbehörde abändernder Erlaß der Oberbehörde, der lediglich an die Unterbehörde gerichtet ist, ist als eine Weisung anzusehen, die zunächst der Außenwelt gegenüber keine Wirkung hat. Erst wenn die Unterbehörde der Weisung gehorcht, ihre Verordnung ändert und diese Änderung kundmacht, treten Rechtswirkungen nach außen ein. Nach § 14 Abs. 3 DenkmalschutzG konnte, wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, mit Geld bis zu 1,000.000 K oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft werden. Die heutige Rechtslage wird durch das Bundesgesetz über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, BGBl. Nr. 50/1948, bestimmt.Nach Paragraph 14, Absatz 3, DenkmalschutzG konnte, wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, mit Geld bis zu 1,000.000 K oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft werden. Die heutige Rechtslage wird durch das Bundesgesetz über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1948,, bestimmt. Daraus ergibt sich ein gesetzlich gedeckter Strafrahmen von 2 S bis 300 S und auf Grund der darin nicht geänderten Bestimmung des DenkmalschutzG eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen Arrest. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:V34.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.