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{'item': 'B120/56'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.1957 GeschäftszahlB120/56 Sammlungsnummer3168 RechtssatzGegen einen Beschluß des Akademischen Senates, mit dem gestützt auf Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1935 (Medizinische Rigorosenordnung) über ein Ansuchen um Zulassung zum Weiterstudium an der Medizinischen Fakultät im abweisenden Sinne abgesprochen wird, kann entgegen der im § 39 Abs. 1 der Verordnung StGBl. Nr. 168/1945 enthaltenen Einräumung eines Rechtszuges an das Staatsamt für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten (gegenwärtig: BM für Unterricht) ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden. Die Zulassung zum medizinischen Studium bzw. zum weiteren Studium ist eine Studienangelegenheit der Fakultät, die in den autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien i. S. des § 26 Abs. 1 lit. m des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, fällt über die mangels anderweitiger Bestimmungen in den Studienvorschriften der Akademische Senat endgültig entscheidet (§ 30 Abs. 2 lit. h im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 des H-OG) . Sowohl die Verordnung RGBl. Nr. 102/1903 als auch die Verordnung BGBl. Nr. 329/1935 ( Medizinische Rigorosenordnung) sind in ihrer Rechtswirkung einem formellen Gesetz (Bundesgesetz) gleichzuhalten und daher geeignet, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Vorbereitung zum ärztlichen Beruf und den Antritt dieses Berufes zu regeln und damit auch unter Umständen Studierende vom weiteren Studium auszuschließen.Gegen einen Beschluß des Akademischen Senates, mit dem gestützt auf Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1935, (Medizinische Rigorosenordnung) über ein Ansuchen um Zulassung zum Weiterstudium an der Medizinischen Fakultät im abweisenden Sinne abgesprochen wird, kann entgegen der im Paragraph 39, Absatz eins, der Verordnung StGBl. Nr. 168 aus 1945, enthaltenen Einräumung eines Rechtszuges an das Staatsamt für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten (gegenwärtig: BM für Unterricht) ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden. Die Zulassung zum medizinischen Studium bzw. zum weiteren Studium ist eine Studienangelegenheit der Fakultät, die in den autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien i. S. des Paragraph 26, Absatz eins, Litera m, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, fällt über die mangels anderweitiger Bestimmungen in den Studienvorschriften der Akademische Senat endgültig entscheidet (Paragraph 30, Absatz 2, Litera h, im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 3, des H-OG) . Sowohl die Verordnung RGBl. Nr. 102 aus 1903, als auch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1935, ( Medizinische Rigorosenordnung) sind in ihrer Rechtswirkung einem formellen Gesetz (Bundesgesetz) gleichzuhalten und daher geeignet, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Vorbereitung zum ärztlichen Beruf und den Antritt dieses Berufes zu regeln und damit auch unter Umständen Studierende vom weiteren Studium auszuschließen. Ein Widerspruch mit dem durch Art. 18 StGG geschützten Grundrecht kann nicht darin gefunden werden, daß durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe ein bestimmter Gang der beruflichen Vorbereitung erfordert wird, zumal Art. 6 StGG die Freiheit der Erwerbsbetätigung nur unter dem Vorbehalt des Gesetzes gewährleistet.Ein Widerspruch mit dem durch Artikel 18, StGG geschützten Grundrecht kann nicht darin gefunden werden, daß durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe ein bestimmter Gang der beruflichen Vorbereitung erfordert wird, zumal Artikel 6, StGG die Freiheit der Erwerbsbetätigung nur unter dem Vorbehalt des Gesetzes gewährleistet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B120.1957

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