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{'item': ['B146/56', 'B147/56']}

Obsah (4)Art 26Art 95Art 119Art 141

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.1957 GeschäftszahlB146/56; B147/56 Sammlungsnummer3169 RechtssatzDer Verwaltungsakt, mit dem ein Gemeinderat auf Grund des § 100 Abs.

Art 26, Art.

26 B-VG} durchaus nachgebildeten {

Art 95, Art.

95 B-VG}. Aber auch das Wahlrecht zu den Ortsgemeindevertretungen genießt den gleichen verfassungsgesetzlichen Schutz. Dies geht aus {

Art 119, Art.

119 Abs. 2 B-VG} hervor, welcher für Ortsgemeinden auch schon heute gilt. Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden. Daraus ergibt sich, daß das subjektive Recht eines zu einem gesetzgebenden oder zu einem anderen allgemeinen Vertretungskörper Gewählten auf Ausübung seines Amtes, weil es zum Inhalte des passiven Wahlrechtes gehört, zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu zählen ist. Dies findet in der Regelung des {

Art 141, Art. 141 B-VG} (i. d. F. des B-VG vom 27. März 1931, BGBl. Nr. 103) seine Bestätigung, derzufolge der Vf

GH über die Anfechtung auch von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch welche der Verlust der Mitgliedschaft zu einem allgemeinen Vertretungskörper - mit Ausnahme der gesetzgebenden Vertretungskörper, also Nationalrat, Bundesrat und Landtage - ausgesprochen wurde, zu erkennen hat; denn nur die Annahme, daß das Recht auf Ausübung des Amtes eines Gemeinderates unter den gesetzlichen Bedingungen verfassungsgesetzlich gewährleistet ist, macht die Zuständigkeit des VfGH verständlich.Maßnahmen, welche sich gegen die Ausübung eines durch Wahl empfangenen Mandates kehren, berühren die individuelle Rechtssphäre des Mandatars. Durch Artikel 26, B-VG ist das Wahlrecht zum Nationalrat verfassungsgesetzlich gewährleistet. Daß für das Wahlrecht zu den Landtagen nichts anderes als für die Wahlen zum Nationalrat gelten könne, ergibt sich aus dem dem {

Artikel 26

,, Artikel 26, B-VG} durchaus nachgebildeten {

Artikel 95,, Artikel 95, B-VG}.

Aber auch das Wahlrecht zu den Ortsgemeindevertretungen genießt den gleichen verfassungsgesetzlichen Schutz. Dies geht aus {

Artikel 119

,, Artikel 119, Absatz 2, B-VG} hervor, welcher für Ortsgemeinden auch schon heute gilt. Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden. Daraus ergibt sich, daß das subjektive Recht eines zu einem gesetzgebenden oder zu einem anderen allgemeinen Vertretungskörper Gewählten auf Ausübung seines Amtes, weil es zum Inhalte des passiven Wahlrechtes gehört, zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu zählen ist. Dies findet in der Regelung des {

Artikel 141,, Artikel 141, B-VG} (i.

d. F. des B-VG vom 27. März 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 103) seine Bestätigung, derzufolge der VfGH über die Anfechtung auch von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch welche der Verlust der Mitgliedschaft zu einem allgemeinen Vertretungskörper - mit Ausnahme der gesetzgebenden Vertretungskörper, also Nationalrat, Bundesrat und Landtage - ausgesprochen wurde, zu erkennen hat; denn nur die Annahme, daß das Recht auf Ausübung des Amtes eines Gemeinderates unter den gesetzlichen Bedingungen verfassungsgesetzlich gewährleistet ist, macht die Zuständigkeit des VfGH verständlich. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VfGH tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Mit der Aufhebung des mandatsaberkennenden Bescheides ist den nachfolgenden Akten (Einberufung des Ersatzmannes und Neuwahl) die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Die Gültigkeit der Folgeakte ist durch die Rechtsbeständigkeit des vorangehenden Grundaktes bedingt, so daß mit der Vernichtung des mandatsaberkennenden Bescheides die auf ihn aufgebauten weiteren Akte in sich zusammenfallen. Die in den §§ 43 und 55 NÖ Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 1/1955, enthaltenen Fristbestimmungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich.Die in den Paragraphen 43 und 55 NÖ Gemeindewahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1955,, enthaltenen Fristbestimmungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. § 100 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung (Fassung LGBl. Nr. 100/1954) sieht vor, daß gegen den Auflösungsbescheid auf Beschluß des aufgelösten Gemeinderates vom Bürgermeister die Beschwerde an den VwGH eingebracht werden kann. Wenn einer solchen Beschwerde vor dem Wahltag stattgegeben wird, so ist das Wahlverfahren von der Landesregierung einzustellen. Wird aber einer Beschwerde erst nach dem Wahltag stattgegeben, so endet nach § 100 Abs. 2 die Amtsperiode der neugewählten Gemeinderatsmitglieder mit dem Ablauf des Tages, an dem das Erkenntnis rechtswirksam geworden ist; im selben Zeitpunkt geht die Führung der Gemeindegeschäfte wieder auf die Mitglieder des aufgelösten Gemeinderates und Gemeindevorstandes über. Damit hat der Landesgesetzgeber unternommen, die Wirkungen eines Erkenntnisses des VwGH selbständig zu regeln. Ihm wird nur eine ex nunc-Wirkung zugemessen und auf diese Weise ein rechtswidriger Bescheid für die Zeit zwischen Erlassung und Aufhebung als rechtsmäßiger Akt erklärt.Paragraph 100, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung (Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1954,) sieht vor, daß gegen den Auflösungsbescheid auf Beschluß des aufgelösten Gemeinderates vom Bürgermeister die Beschwerde an den VwGH eingebracht werden kann. Wenn einer solchen Beschwerde vor dem Wahltag stattgegeben wird, so ist das Wahlverfahren von der Landesregierung einzustellen. Wird aber einer Beschwerde erst nach dem Wahltag stattgegeben, so endet nach Paragraph 100, Absatz 2, die Amtsperiode der neugewählten Gemeinderatsmitglieder mit dem Ablauf des Tages, an dem das Erkenntnis rechtswirksam geworden ist; im selben Zeitpunkt geht die Führung der Gemeindegeschäfte wieder auf die Mitglieder des aufgelösten Gemeinderates und Gemeindevorstandes über. Damit hat der Landesgesetzgeber unternommen, die Wirkungen eines Erkenntnisses des VwGH selbständig zu regeln. Ihm wird nur eine ex nunc-Wirkung zugemessen und auf diese Weise ein rechtswidriger Bescheid für die Zeit zwischen Erlassung und Aufhebung als rechtsmäßiger Akt erklärt. Zu dieser Regelung war der Landesgesetzgeber nicht kompetent. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B146.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.