RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.1957 GeschäftszahlV25/56; V29/56 Sammlungsnummer3175 Rechtssatz§ 1 Z 4 der Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.2.1950, MA. 70-III-102/49, betreffend Verkehrsregelung im Prater ist gesetzwidrig.Paragraph eins, Ziffer 4, der Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.2.1950, MA. 70-III-102/49, betreffend Verkehrsregelung im Prater ist gesetzwidrig. Nach den Vorschriften des § 31 Abs. 1 Straßenpolizeigesetz und § 33 Abs. 1 Straßenpolizeiordnung dürfen Fahrverbote, die sich bloß auf den Kraftfahrzeugverkehr beziehen, nur dann erlassen werden, wenn die besondere Anlage der Straße oder ihr außergewöhnlicher Zustand dies unbedingt erfordert. Der Gerichtshof gibt dem vom Gesetzgeber verwendeten Ausdruck "Anlage der Straße" die Bedeutung, daß darunter lediglich die durch die Bauart bedingte Beschaffenheit der Verkehrsfläche zu verstehen ist, nicht aber die Lage der Straße in einem durch bestimmte naturgegebene Umstände qualifizierten Gebiet ( wie etwa der Prater in Wien als Erholungsgebiet für die Bevölkerung der dichtverbauten Bezirke) .Nach den Vorschriften des Paragraph 31, Absatz eins, Straßenpolizeigesetz und Paragraph 33, Absatz eins, Straßenpolizeiordnung dürfen Fahrverbote, die sich bloß auf den Kraftfahrzeugverkehr beziehen, nur dann erlassen werden, wenn die besondere Anlage der Straße oder ihr außergewöhnlicher Zustand dies unbedingt erfordert. Der Gerichtshof gibt dem vom Gesetzgeber verwendeten Ausdruck "Anlage der Straße" die Bedeutung, daß darunter lediglich die durch die Bauart bedingte Beschaffenheit der Verkehrsfläche zu verstehen ist, nicht aber die Lage der Straße in einem durch bestimmte naturgegebene Umstände qualifizierten Gebiet ( wie etwa der Prater in Wien als Erholungsgebiet für die Bevölkerung der dichtverbauten Bezirke) . Straßenaufsichtsbehörde ist für den Bereich der Stadt Wien, soweit es sich um ortspolizeiliche Maßnahmen handelt, das nach der Verfassung der Stadt Wien berufene Organ der Ortsgemeinde (§ 3 Abs. 1 lit. a StPolG) . Die Verfassung der Stadt Wien beruft für die Handhabung der Ortspolizei den Magistrat der Stadt Wien (§ 111) .Straßenaufsichtsbehörde ist für den Bereich der Stadt Wien, soweit es sich um ortspolizeiliche Maßnahmen handelt, das nach der Verfassung der Stadt Wien berufene Organ der Ortsgemeinde (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, StPolG) . Die Verfassung der Stadt Wien beruft für die Handhabung der Ortspolizei den Magistrat der Stadt Wien (Paragraph 111,) . Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen (§§ 6 und 31 Abs. 1 StPolO) zu erlassen ist daher der Magistrat zuständig. Es besteht keine aus dem Gesetz über das Gesetzblatt der Stadt Wien vom 30. Oktober 1945, GBl. für Wien Nr. 1, abzuleitende Verpflichtung, ortspolizeiliche Anordnungen im Landesgesetzblatt für Wien (§ 119 der Verfassung der Stadt Wien i. d. F. von 1931) zwecks Erzeugung der rechtsverbindlichen Kraft zu verlautbaren. Die Verlautbarung im " Amtsblatt der Stadt Wien" und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 24. März 1950 erachtet der VfGH als genügende Publikationsform.Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen (Paragraphen 6 und 31 Absatz eins, StPolO) zu erlassen ist daher der Magistrat zuständig. Es besteht keine aus dem Gesetz über das Gesetzblatt der Stadt Wien vom 30. Oktober 1945, GBl. für Wien Nr. 1, abzuleitende Verpflichtung, ortspolizeiliche Anordnungen im Landesgesetzblatt für Wien (Paragraph 119, der Verfassung der Stadt Wien i. d. F. von 1931) zwecks Erzeugung der rechtsverbindlichen Kraft zu verlautbaren. Die Verlautbarung im " Amtsblatt der Stadt Wien" und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 24. März 1950 erachtet der VfGH als genügende Publikationsform. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:V25.1957
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