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Europaius

B185/56

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1957 GeschäftszahlB185/56 Sammlungsnummer3183 RechtssatzBewilligungen i. S. des § 21 Abs. 1 Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948, sind als Akte des Privatrechtes zu beurteilen. Sie erfließen aus der nach Privatrecht ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 290, § 290 ABGB}) zu beurteilenden Verfügungsmacht des Grundeigentümers.Bewilligungen i. S. des Paragraph 21, Absatz eins, Bundesstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, sind als Akte des Privatrechtes zu beurteilen. Sie erfließen aus der nach Privatrecht ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 290,, Paragraph 290, ABGB}) zu beurteilenden Verfügungsmacht des Grundeigentümers.

Die Frage, ob ein bestimmtes Verwaltungsorgan bei Führung einer bestimmten Aufgabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder im Bereich der obrigkeitlichen Verwaltung tätig wird, ist ausschließlich nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Im Zweifel spricht die Vermutung für die Privatwirtschaftsverwaltung.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B185.1957

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