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{'item': ['G3/57', 'G5/57']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1957 GeschäftszahlG3/57; G5/57 Sammlungsnummer3200 RechtssatzDie Verfassung 1934 hat an der Rechtsquellenqualität vorher bestehender Gesetze und Verordnungen nichts geändert, denn nach Art. 1 § 1 Verfassungsgesetz 1934, BGBl. Nr. 75, blieben die vorhandenen Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder, sofern nichts anderes bestimmt war, als Bundesgesetze oder Landesgesetze oder als Verordnungen des Bundes oder der Länder i. S. der Verfassung 1934 in Geltung.Die Verfassung 1934 hat an der Rechtsquellenqualität vorher bestehender Gesetze und Verordnungen nichts geändert, denn nach Artikel eins, Paragraph eins, Verfassungsgesetz 1934, Bundesgesetzblatt Nr. 75, blieben die vorhandenen Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder, sofern nichts anderes bestimmt war, als Bundesgesetze oder Landesgesetze oder als Verordnungen des Bundes oder der Länder i. S. der Verfassung 1934 in Geltung. Die Staatsregierung war in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Gesetzgebungsrechtes gemäß § 18 der Vorläufigen Verfassung nicht zuständig, Verordnungen wieder in Kraft zu setzen.Die Staatsregierung war in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Gesetzgebungsrechtes gemäß Paragraph 18, der Vorläufigen Verfassung nicht zuständig, Verordnungen wieder in Kraft zu setzen. Richtig ist, daß der allgemeine Ausdruck "Rechtsvorschriften" in aller Regel zur zusammenfassenden Bezeichnung von Rechtsquellen verschiedener Stufe verwendet wird. Der VfGH war aber der Ansicht, daß der Ausdruck "Rechtsvorschriften" im Art. II Abs. 1 der Novelle zur Vorläufigen Verfassung auf Verordnungen nicht bezogen werden kann.Richtig ist, daß der allgemeine Ausdruck "Rechtsvorschriften" in aller Regel zur zusammenfassenden Bezeichnung von Rechtsquellen verschiedener Stufe verwendet wird. Der VfGH war aber der Ansicht, daß der Ausdruck "Rechtsvorschriften" im Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Novelle zur Vorläufigen Verfassung auf Verordnungen nicht bezogen werden kann. Der Übergang vom Rechtszustand unter der Vorläufigen Verfassung zur staatlichen Ordnung nach dem B-VG 1920 i. d. F. von 1929 konnte sich nur nach jenen Grundsätzen vollziehen, die in dem Übergangsgesetz 1920 festgelegt sind. Hier ordnet aber § 5 V-ÜG 1920 an, daß die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 über Gesetze sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten. Unter den Begriff der Verordnungen, die auf Grund der Gesetze ergangen sind, sind aber hier nicht nur die Durchführungsverordnungen i. S. der vom VfGH entwickelten Judikatur zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} zu verstehen, sondern auch die sogenannten selbständigen Verordnungen, denn als unterscheidendes Merkmal für die Einordnung wird die Form des Rechtssatzes verwendet. Dieses Unterscheidungsmerkmal versagt bei Rechtsvorschriften, die aus verfassungsrechtlichen Ordnungen stammen, bei denen die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung verwischt sind und wo die Bezeichnung "Verordnung" über den Normenrang nichts aussagt. Nur in solchen Fällen, vor allem bei Normen reichsdeutscher Herkunft, ist notgedrungen der Inhalt der Rechtsvorschrift für ihre Einreihung in das geltende Normensystem entscheidend. Eine Transformation von Verordnungen, die aus einer Zeit der Geltung der österreichischen Bundesverfassung stammen, hat demnach - gleichgültig ob sie selbständige Verordnungen waren oder nicht - nicht stattgefunden.Der Übergang vom Rechtszustand unter der Vorläufigen Verfassung zur staatlichen Ordnung nach dem B-VG 1920 i. d. F. von 1929 konnte sich nur nach jenen Grundsätzen vollziehen, die in dem Übergangsgesetz 1920 festgelegt sind. Hier ordnet aber Paragraph 5, V-ÜG 1920 an, daß die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 über Gesetze sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten. Unter den Begriff der Verordnungen, die auf Grund der Gesetze ergangen sind, sind aber hier nicht nur die Durchführungsverordnungen i. S. der vom VfGH entwickelten Judikatur zu {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} zu verstehen, sondern auch die sogenannten selbständigen Verordnungen, denn als unterscheidendes Merkmal für die Einordnung wird die Form des Rechtssatzes verwendet. Dieses Unterscheidungsmerkmal versagt bei Rechtsvorschriften, die aus verfassungsrechtlichen Ordnungen stammen, bei denen die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung verwischt sind und wo die Bezeichnung "Verordnung" über den Normenrang nichts aussagt. Nur in solchen Fällen, vor allem bei Normen reichsdeutscher Herkunft, ist notgedrungen der Inhalt der Rechtsvorschrift für ihre Einreihung in das geltende Normensystem entscheidend. Eine Transformation von Verordnungen, die aus einer Zeit der Geltung der österreichischen Bundesverfassung stammen, hat demnach - gleichgültig ob sie selbständige Verordnungen waren oder nicht - nicht stattgefunden. Auch wenn das antragstellende Gericht nicht den gesamten Inhalt der angefochtenen Verordnung anzuwenden hat, so darf der Aufhebungsausspruch nicht auf die unmittelbar anzuwendenden Verordnungsstellen eingeschränkt werden, wenn der festgestellte Mangel dem Inkraftsetzungsakt als solchen anhaftet und damit den gesamten Inhalt der Verordnung erfaßt. § 2 des Glücksspielgesetzes bestimmt, daß auf die im § 1 angeführten Lotterien die Vorschriften der Wertausspielungsverordnung (BGBl. Nr. 68/1928, i. d. F. der Wertausspielungsnovelle, BGBl. Nr. 541/1933) Anwendung finden. Der Inhalt der Wertausspielungsverordnung ist daher Bestandteil des Lotteriegesetzes 1947. Statt die näheren Bestimmungen selbst zu formulieren, hat das LotterieG 1947 zu dem rechtstechnischen Mittel der Verweisung auf bereits formulierte generelle Rechtsvorschriften gegriffen und diese durch die ihnen zukommende Bezeichnung individualisiert. Da es sich um wenige Vorschriften handelt, die dazu im Bundesgesetzblatt kundgemacht sind, liegt eine verfassungswidrige Unbestimmtheit des Gesetzesinhaltes nicht vor.Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes bestimmt, daß auf die im Paragraph eins, angeführten Lotterien die Vorschriften der Wertausspielungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1928,, i. d. F. der Wertausspielungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1933,) Anwendung finden. Der Inhalt der Wertausspielungsverordnung ist daher Bestandteil des Lotteriegesetzes 1947. Statt die näheren Bestimmungen selbst zu formulieren, hat das LotterieG 1947 zu dem rechtstechnischen Mittel der Verweisung auf bereits formulierte generelle Rechtsvorschriften gegriffen und diese durch die ihnen zukommende Bezeichnung individualisiert. Da es sich um wenige Vorschriften handelt, die dazu im Bundesgesetzblatt kundgemacht sind, liegt eine verfassungswidrige Unbestimmtheit des Gesetzesinhaltes nicht vor. Auch wenn durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz keine gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben worden sind, muß ausgesprochen werden, daß ältere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:G3.1957

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