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{'item': 'V1/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1957 GeschäftszahlV1/57 Sammlungsnummer3201 RechtssatzDie Bestimmung des § 27 Abs. 3 Tir. Gemeindeordnung enthält zwar eine formalges

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) und die örtliche Sicherheitspolizei ({

Art 15, Art.

15 Abs. 2 B-VG}) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt.Die Sicherheitspolizei des Bundes ({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}) und die örtliche Sicherheitspolizei ({

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 2, B-VG}) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Örtliche Sicherheitspolizei ist jener Teil, der das Interesse der Gemeinde zunächst berührt (räumliche Grundlage des geschützten Interesses ist also nur das Gemeindegebiet oder ein Teil desselben) und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:V1.1957

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