10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) und die örtliche Sicherheitspolizei ({
15 Abs. 2 B-VG}) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt.Die Sicherheitspolizei des Bundes ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}) und die örtliche Sicherheitspolizei ({
,, Artikel 15, Absatz 2, B-VG}) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Örtliche Sicherheitspolizei ist jener Teil, der das Interesse der Gemeinde zunächst berührt (räumliche Grundlage des geschützten Interesses ist also nur das Gemeindegebiet oder ein Teil desselben) und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:V1.1957
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.