RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1957 GeschäftszahlB55/57 Sammlungsnummer3209 RechtssatzNach § 2 der Ausverkaufsverordnung, BGBl. Nr. 508/1933, hat das Ansuchen um Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes die in den Z 1 bis 5 angeführten Angaben zu enthalten, so nach Z 5 die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll. Diese Bestimmung enthält außerdem eine beispielsweise Aufzählung solcher Gründe. Mit dieser Aufzählung des erforderlichen Inhaltes eines Ansuchens erschöpft sich aber die Bedeutung des §
- Die Bestimmungen über die beantragte behördliche Entscheidung enthält erst §
- Nach § 3 Abs. 3 ist bei der Entscheidung auf die Wichtigkeit der vorgebrachten Gründe, die allgemeine wirtschaftliche Lage und im besonderen auf die Lage des bezüglichen Geschäftszweiges Rücksicht zu nehmen. Damit ist die Behörde angewiesen, bei ihrer Entscheidung die Wichtigkeit der angeführten Gründe zu werten und die gegebene wirtschaftliche Lage zu prüfen, und zwar auch dann, wenn es sich um Gründe handelt, die - beispielsweise - im § 2 Z 5 aufgezählt sind.Nach Paragraph 2, der Ausverkaufsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1933,, hat das Ansuchen um Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes die in den Ziffer eins bis 5 angeführten Angaben zu enthalten, so nach Ziffer 5, die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll. Diese Bestimmung enthält außerdem eine beispielsweise Aufzählung solcher Gründe. Mit dieser Aufzählung des erforderlichen Inhaltes eines Ansuchens erschöpft sich aber die Bedeutung des Paragraph 2, Die Bestimmungen über die beantragte behördliche Entscheidung enthält erst Paragraph 3, Nach Paragraph 3, Absatz 3, ist bei der Entscheidung auf die Wichtigkeit der vorgebrachten Gründe, die allgemeine wirtschaftliche Lage und im besonderen auf die Lage des bezüglichen Geschäftszweiges Rücksicht zu nehmen. Damit ist die Behörde angewiesen, bei ihrer Entscheidung die Wichtigkeit der angeführten Gründe zu werten und die gegebene wirtschaftliche Lage zu prüfen, und zwar auch dann, wenn es sich um Gründe handelt, die - beispielsweise - im Paragraph 2, Ziffer 5, aufgezählt sind. Gemeint ist im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 59, § 59 Abs. 1 AVG} die möglichst genaue Anführung der konkreten meritorischen Bestimmungen, die im Einzelfall die gesetzliche Deckung für den Inhalt des Spruches bieten sollen. Wird die Anführung der angewendeten Gesetzesstellen unterlassen, so vermag diese Rechtswidrigkeit für sich allein noch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts zu begründen, sofern nur eine gesetzliche Deckung für die Vollzugshandlung der Behörde überhaupt vorhanden ist.Gemeint ist im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 59,, Paragraph 59, Absatz eins, AVG} die möglichst genaue Anführung der konkreten meritorischen Bestimmungen, die im Einzelfall die gesetzliche Deckung für den Inhalt des Spruches bieten sollen. Wird die Anführung der angewendeten Gesetzesstellen unterlassen, so vermag diese Rechtswidrigkeit für sich allein noch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts zu begründen, sofern nur eine gesetzliche Deckung für die Vollzugshandlung der Behörde überhaupt vorhanden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B55.1957