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{'item': 'A14/56'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1957 GeschäftszahlA14/56 Sammlungsnummer3217 RechtssatzEin vermögensrechtlicher Anspruch, der aus einem Erkenntnis des VfGH mit der B

Art 137, Art. 137 B-VG} vor und ist die Zuständigkeit des Vf

GH gegeben.Ein vermögensrechtlicher Anspruch, der aus einem Erkenntnis des VfGH mit der Behauptung abgeleitet wird, daß der der im Erkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht entsprechende Rechtszustand bisher nicht hergestellt worden sei, dieser Anspruch der Kläger aber durch die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 gewährleistet werde, ist öffentlichrechtlicher Natur und kann demgemäß nicht im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden. Fehlt es an einer positivrechtlichen Norm, die die Verwaltungsbehörde zu einer bescheidmäßigen Erledigung ermächtigt, so liegen alle Voraussetzungen des {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor und ist die Zuständigkeit des Vf

GH gegeben. Wurde der Klageanspruch durch die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in Ausübung hoheitlicher Funktionen ausgelöst, so ist er ausschließlich im öffentlichen Rechte verwurzelt. Wird die Tätigkeit der Behörde durch den VfGH als verfassungswidrig erklärt, so vermag dies an ihrer Qualität als hoheitlicher Akt nichts zu ändern. Nach § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 sind die Verwaltungsbehörden, wenn ihr Bescheid vom VfGH aufgehoben wird, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das gleiche muß auch dann gelten, wenn die Entscheidung des VfGH einen nicht in Bescheidform gekleideten behördlichen Akt, den sie nicht aufheben kann, als verfassungswidrig erklärt, weil sonst nicht einzusehen wäre, welchen Sinn und Zweck die Anfechtung rein faktischer Verwaltungsakte überhaupt haben sollte. Wenn nun die Klage ausdrücklich auf das Erkenntnis des VfGH Bezug nimmt, so macht sie damit einen Klagsgrund geltend, der nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz oder die Kondiktion, sondern aus der öffentlichrechtlichen Bestimmung des § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 abgeleitet ist. Da somit der Klagsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist und demgemäß nicht im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden kann, liegen alle Voraussetzungen des {

Art 137, Art. 137 B-VG} vor und ist die Zuständigkeit des Vf

GH zur Entscheidung über die Klage gegeben.Wurde der Klageanspruch durch die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in Ausübung hoheitlicher Funktionen ausgelöst, so ist er ausschließlich im öffentlichen Rechte verwurzelt. Wird die Tätigkeit der Behörde durch den VfGH als verfassungswidrig erklärt, so vermag dies an ihrer Qualität als hoheitlicher Akt nichts zu ändern. Nach Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 sind die Verwaltungsbehörden, wenn ihr Bescheid vom VfGH aufgehoben wird, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das gleiche muß auch dann gelten, wenn die Entscheidung des VfGH einen nicht in Bescheidform gekleideten behördlichen Akt, den sie nicht aufheben kann, als verfassungswidrig erklärt, weil sonst nicht einzusehen wäre, welchen Sinn und Zweck die Anfechtung rein faktischer Verwaltungsakte überhaupt haben sollte. Wenn nun die Klage ausdrücklich auf das Erkenntnis des VfGH Bezug nimmt, so macht sie damit einen Klagsgrund geltend, der nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ABGB über den Schadenersatz oder die Kondiktion, sondern aus der öffentlichrechtlichen Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 abgeleitet ist. Da somit der Klagsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist und demgemäß nicht im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden kann, liegen alle Voraussetzungen des {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor und ist die Zuständigkeit des Vf

GH zur Entscheidung über die Klage gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:A14.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.